Mal wieder gegen die 67. Berliner Kammer: Inkassodienstleistungen für Mieter immer noch zulässig
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hält an seiner Legal-Tech-freundlichen Linie fest – erneut aus Anlass einer Entscheidung der 67. Kammer des Berliner Landgerichts. In einem Fall um den Anbieter Conny sah er weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Dienstleister seine Inkassobefugnis überschritten hätte.  

Berliner Mieter hielten die Kosten für ihre Wohnung für zu hoch. Sie beauftragten den – damals noch unter wenigermiete.de firmierenden – Dienstleiter Conny, die aus ihrer Sicht überhöhte Miete zu rügen, und ermächtigten ihn, Gelder zurück- sowie eine Ermäßigung des Mietzinses zu fordern. Entsprechend wandte sich das Legal-Tech-Unternehmen am 30.07.2019 an die Vermieterin.

Nach einer Rückabtretung verlangten die Mieter vor dem Amtsgericht selbst erfolglos eine Erstattung für Oktober 2019. Die 67. Zivilkammer des LG Berlin wies die Klage, bei der es mittlerweile auch um die Novembermiete ging, ab – wie schon so viele zuvor, und jeweils schritt der BGH ein.

Das Argument der 67. Kammer, die es durch ihre Renitenz mittlerweile sogar in Publikumsmedien zu zweifelhaftem Ruhm gebracht hat, ist immer gleich: Conny dürfe nicht für die Mieter Forderungen stellen oder gar klagen, weil das Unternehmen keine Anwaltskanzlei ist, sondern nur über eine Inkassolizenz verfügt, die solche Tätigkeiten nicht abdecke. Im hier entschiedenen Fall vermisste die Kammer deshalb die nach § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. erforderliche Rüge eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse. Das Schreiben von Conny aus dem Juli 2019 sei keine solche Rüge gewesen. Die Revision der Mieter führte zur Zurückverweisung des Verfahrens an die Kammer.  

Kein Verstoß gegen das RDG

Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat erklärt erneut, dass das Schreiben von Conny mit der Forderung, zukünftig keine überhöhte Miete mehr zu verlangen, von der Inkassolizenz, über die der Legal-Tech-Dienstleister verfügt, gedeckt ist und damit eine Rüge im Sinne von § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. war. Es gehe nicht um die Abwehr von Ansprüchen: Der Vermieter habe nichts verlangt, worauf dann reagiert worden sei. Vielmehr sei es im engen Zusammenhang mit der Rückerstattung von Mieten darum gegangen, für die Zukunft diesen Aufwand durch die Herabsetzung der Miete zu vermeiden.

Nicht mehr zentral für die Entscheidung war der frühere Streit um die Wirksamkeit der MietenbegrenzungsVO des Landes Berlin. Der Senat lässt es sich nicht nehmen, nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Verordnung wirksam ist. Er verweist auf seine ausführliche Entscheidung hierzu (NZM 2020, 551) und zitiert weitere 20 Entscheidungen, in denen er der 67. Zivilkammer dies in jüngerer Zeit erläutert habe. Das LG Berlin müsse die Forderungen nun inhaltlich überprüfen.

Entscheidung in Luxemburg?

Bewegung könnte in den Streit der Gerichte möglicherweise aus anderer Richtung kommen. Beim Europäischen Gerichtshof ist seit vergangenem Jahr ein Vorlageverfahren der 67. Berliner Zivilkammer (BeckRS 2022, 12182) anhängig (Az.: C-400/22 – Conny). Es geht um die Frage, ob das Unternehmen die Benutzer seiner Seite hätte darauf hinweisen müssen, dass sie eine kostenpflichtige Leistung in Anspruch nehmen (Frage eines Verstoßes gegen § 312 j Abs. 3 BGB und gegen den dieser Vorschrift zugrunde liegenden Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 VR-RL, ausführlich hierzu Fries RDi 2022, 533). Ein Versuch von Conny, eine Entscheidung des EuGH durch Verzicht auf ihre Forderung zu verhindern, scheiterte am LG Berlin: Das Gericht weigerte sich, das in dem Vorlagebeschluss ausgesetzte Verfahren wieder aufzurufen (BeckRS 2022, 29844). 

BGH, Urteil vom 24.05.2023 - VIII ZR 373/21

Redaktion beck-aktuell, 19. Juli 2023.