Auch die Bank of America und die Deutsche Bank waren laut Kommission an dem Kartell beteiligt. Nach den Ermittlungen der EU-Behörde hatten sich bei den Banken beschäftigte Händler über Handels- und Preisstrategien verständigt und sensible Geschäftsinformationen über ihre gegenwärtigen oder künftigen Tätigkeiten (Preise ihrer Kauf- oder Verkaufsangebote, Handelspositionen, Strategie und Verhalten identifizierter Kunden) ausgetauscht. Die Kommission verhängte daher gegen die Bank of America eine Geldbuße in Höhe von 12,6 Millionen Euro. Die Credit Suisse sollte 11,9 Millionen Euro zahlen; die Crédit agricole 3,9 Millionen Euro. Die Deutsche Bank entging aufgrund ihrer Zusammenarbeit im Rahmen der Untersuchung einer Geldbuße.
Die Credit Suisse und die Crédit agricole erhoben jeweils Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der Kommission, soweit er sie betraf. Crédit agricole begehrte zudem eine Herabsetzung ihrer Geldbuße. Beide tragen vor, die Kommission habe Beurteilungsfehler begangen: Zum einen bei der Annahme, dass sie an einem wettbewerbswidrigen Kartell im Sektor der SSA-Anleihen beteiligt gewesen seien, und zum anderen bei der Berechnung ihrer jeweiligen Geldbuße.
Das EuG war anderer Ansicht – jedenfalls soweit es die Klage von Credit Suisse betraf. Für Crédit agricole änderte es den Kommissionsbeschluss geringfügig ab, was aber keine Auswirkungen auf die Höhe der Geldbuße hatte (Urteil vom 06.11.2024 – T-386/21 und T-406/21).
EuG sieht keine Beurteilungsfehler
Die Verhaltensweisen der Händler seien Teil eines Gesamtplans gewesen, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt worden sei – auch wenn der Austausch zwischen den Händlern der Banken nach Februar 2013 weniger häufig stattgefunden habe. Diese hätten nämlich ihre wettbewerbswidrigen Diskussionen wiederholt fortgesetzt, indem sie frei Informationen über ihre laufenden Handelstätigkeiten ausgetauscht hätten.
Die Kommission habe auch rechtsfehlerfrei feststellen können, dass mit den Handlungen der vier Banken ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wurde. Die konkreten Auswirkungen dieser Handlungen auf den Wettbewerb habe sie deshalb nicht nachweisen müssen. Die Kommission habe weder bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Kontextes noch bei der Beurteilung der hinreichenden Schädlichkeit der Handlungen für den Wettbewerb Fehler begangen.
Schließlich bestätigte das Gericht auch die von der Kommission angewandte Methode für die Berechnung der Geldbuße – auch, wenn diese nicht, wie üblich, auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhte, sondern auf einem Wert, den die Kommission auf Grundlage des Nennwerts der involvierten SSA-Anleihen berechnet hatte.
Gegen die Entscheidung des EuG kann beim EuGH ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.