Rund ums Ei: Wie Ostern die Justiz auf Trab hält
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Gackernde Werbung, traumatisierte Hühner, Eier-Wortspiele und 20.000 Euro im Osternest: Alte und neue Gerichtsentscheidungen zeigen, wie das Osterfest Jahr für Jahr die deutschen Gerichte beschäftigt.

Eine Entscheidung des VG Göttingen (Beschluss vom 20.03.2026 – 1 B 101/26) aus dem März zeigt, dass selbst der Osterhase nicht außerhalb der Rechtsordnung hoppeln darf. Die Folge: In OSTERode am Harz darf der verkaufsoffene Sonntag im Rahmen des Ostermarktes nach 15 Jahren nicht mehr stattfinden. Die Gewerkschaft ver.di hatte sich erfolgreich gegen eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gewandt.

Die Begründung des Gerichts: Nach § 5 Abs. 1 Ladenöffnungs- und Verkaufszeitengesetz (inoffiziell: LöffelG) kommen Sonntagsöffnungen nur ausnahmsweise in Betracht, weil die Sonntagsruhe verfassungsrechtlich geschützt ist. Eine solche Ausnahme bestehe, wenn es ein öffentliches Interesse an der Belebung bzw. überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde gibt. Alternativ bei einem "besonderen Anlass", also wenn die Veranstaltung selbst und nicht die Ladenöffnung den betreffenden Sonntag präge. 

Dem Osterhasen gefällt das nicht

Eine bloß wirtschaftspolitische Zweckmäßigkeit genügt nach Ansicht des Gerichts dafür nicht. Vom Argument der Kommune, die Innenstadt leide unter strukturellen Problemen wie Leerstand und dem wachsenden Onlinehandel, ließen sich die Richterinnen und Richter nicht überzeugen. Solche Entwicklungen seien nicht spezifisch für Osterode, sondern träfen den stationären Einzelhandel flächendeckend. Bei dem Ostermarkt handele es sich um eine bloße "Alibiveranstaltung" für den verkaufsoffenen Sonntag.

Zu dieser harschen Einschätzung kam das Gericht, obwohl in Osterode traditionell ein über vier Meter langer Oster-Zopf gebacken wird, der neben Marktständen, regionalen Spezialitäten und Kinder-Events zu den Highlights des – Achtung: Zungenbrecher – Osteroder Osterfestes gehört.

Es kann nicht immer ein Fabergé-Ei sein

Es gibt Ostergeschenke – und es gibt Ostergeschenke. Während sich die meisten über Schokohasen oder bunte Eier freuen, legte ein Vater seinem Sohn kurzerhand 20.000 Euro ins Nest. Das rief statt des Osterhasen das Finanzamt auf den Plan. Das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 4.12.2025 – 4 K 1564/24) musste im Januar entscheiden: Ist das noch ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk?

Der Sohn fand: ja. Schließlich sei er derartige Zuwendungen gewohnt – insgesamt hatte er innerhalb von zehn Jahren rund 610.000 Euro von seinem Vater erhalten. Bei einem väterlichen Vermögen von etwa 30 Millionen Euro wirke das Osterpräsent beinahe bescheiden. Das Finanzamt sah das deutlich weniger festlich und setzte eine Schenkungsteuer von 1.400 Euro fest.

Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass sich die Üblichkeit nicht nach den Gepflogenheiten wohlhabender Familien richte, sondern nach der allgemeinen Verkehrsanschauung. Maßstab sei also nicht ein Luxus-Osternest, sondern ein Durchschnitts-Osternest. Andernfalls könnten hohe Geschenke in reichen Haushalten steuerfrei bleiben, während kleinere Beträge anderswo besteuert würden – ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Steuerlich bleibt der Osterhase also bodenständig.

Ei, Ei, Ei, Ei, Ei!

Nein, hier ist kein Osterhase über die Tastatur gehoppelt, sondern bei dem Ausruf handelt es sich um einen rechtlich umstrittenen Werbeslogan für Eierlikör. Das Bonner Spirituosen-Unternehmen Verpoorten hatte sich schon 1979 die Wortmarke "EiEiEi" eintragen lassen. Doch der Konkurrent Nordik aus dem niedersächsischen Jork legte 2020 mit dem Slogan "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" noch eins bzw. zwei drauf. Beworben wurden damit fünf kleine Eierlikörflaschen in fünf verschiedenen Geschmacksrichtungen. Verpoorten sah darin aber keine kreative Werbebotschaft, sondern eine Markenrechtsverletzung.

Die beiden Eierlikörhersteller trafen deswegen vor dem OLG Düsseldorf aufeinander, wo sich die Richterinnen und Richter mit der Frage beschäftigen mussten, wie EInzigartig ein Slogan sein kann, der das Offensichtliche – nämlich die Zutat "Ei" in Eierlikör  – beschreibt. Die Entscheidung des OLG: Es sei keine Markenverletzung, auf die Tatsache hinzuweisen, dass Eierlikör "Ei" enthalte. Bei der Wortfolge "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" handele es sich deshalb um einen bloßen Zutatenhinweis. Die fünffache Wiederholung des Wortes ändere daran nichts, denn sie werde lediglich als Ausdruck des Erstaunens verstanden und diene der werbemäßigen Anpreisung.

Von Hühnern und Heißluftballons

Unabhängig davon, was zuerst da war – vom Ei geht es nun zum Huhn. Denn ohne Legehennen würde das Osterfest bei vielen Familien ins Wasser fallen. Da hilft dann auch kein fünffaches "Ei" in alkoholischer Form. Was, wenn die Hühner plötzlich keine Eier mehr legen? Ein österlicher Supergau! Und im Zivilrecht zumindest Grund zur Klage.

So geschehen 2007 vor dem LG Osnabrück (Urteil vom 04.05.2007 - 5 O 2657/05). Ein Hühnerzüchter hielt in Niedersachsen 20.000 freilaufende Hühner. Als sein Betrieb von einem Heißluftballon mit zischendem Brenner überquert wurde, gerieten die Legehennen in Panik. Der Züchter gab an, der Ballon habe das Grundstück in einer Höhe von lediglich 25-30 Metern überflogen – obwohl die vorgeschriebene Flughöhe mindestens 150 Meter betrug. Aufgrund der Hühnerpanik sei es in den folgenden Tagen zu einem "Lege-Ausfall" gekommen. Die Hühner hätten lediglich 58% ihrer "Regel-Eierzahl" produziert. Fun fact: Eine Legehenne legt bis zu 300 Eier pro Jahr.

Gestützt auf das Luftverkehrsgesetz verlangte der Züchter im vorliegenden Fall Schadensersatz vom Ballonfahrer. Das Gericht konnte jedoch die Kausalitätsfrage nicht sicher klären, sodass der Eierproduzent leer ausging. Trotzdem ist das Osterfest auch in diesem Jahr bekanntermaßen nicht ausgefallen. Gerade nochmal Huhn – äh Schwein – gehabt.

Ein Huhn als Superstar

In einigen gerichtlichen Entscheidungen spielen Hühner sogar die alleinige Hauptrolle. Der Superstar unter ihnen ist dabei mit Sicherheit das tragisch verstorbene TV-Huhn Sieglinde, das sogar einen eigenen Wikipedia-Eintrag hat. Man kennt Sieglinde eventuell aus "Wendy – der Film" oder "Wir sind doch Schwestern". In zukünftigen Blockbustern kann Sieglinde jedoch nicht mehr mitspielen, denn der tierische Star wurde 2017 von einem freilaufenden Hund auf dem Hof seiner Trainerin totgebissen. Die Tiertrainerin verlangte vor dem LG Kleve daraufhin 4.000 Euro Schadensersatz vom Halter des Hundes (Urteil vom 17.01.2020 - 5 S 25/19).

Sie hatte geltend gemacht, dass Sieglinde bereits für weitere Filmaufnahmen gebucht sei, wobei pro Drehtag eine hohe dreistellige Summe für ein TV-Huhn üblich sei. Bei ihrem Tod war Sieglinde gerade einmal zwei Jahre alt. Haushühner können fünf bis zehn Jahre alt werden, sodass Sieglinde eine glänzende, mehrjährige Karriere vor sich gehabt hätte. Am Ende wurden der Frau für ihren Superstar immerhin 615 Euro zugesprochen. Der Schadensersatz setzte sich zusammen aus dem Kaufpreis für ein übliches Haushuhn (15 Euro) plus 600 Euro für das Training von Sieglinde.

Wer Hühner gackern hört, denkt an…

… einen frisch gebackenen Osterzopf? Glückliche Hühner? Frische Eier? Dass diese Frage gar nicht so einfach zu beantworten ist, musste in den 50ern auch die deutsche Justiz feststellen, nachdem ein Hersteller von Eierteigwaren fröhliches Hühnergegacker für seine Werbung verwendet hatte. Der akustische Hinweis auf glückliche Hühner gefiel seinem Konkurrenten jedoch überhaupt nicht. Er forderte die Unterlassung der Radiowerbung, weil durch das "verwendete Hühnergegacker der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die angepriesenen gewöhnlichen Eierteigwaren seien aus Frischei hergestellt". In Wirklichkeit wurden die Eierteigwaren jedoch – in der Herstellung deutlich günstiger - aus Trockenei gefertigt. Die Hörerinnen und Hörer der Werbung würden das Gackern jedoch mit dem Eierlegen verbinden und deswegen automatisch von Frischei-Zutaten ausgehen.

Von dieser Argumentation ließ sich 1961 schließlich sogar der BGH überzeugen. Die Verwendung von Hühnergegacker in einer Radiowerbung für Produkte aus Trockenei stelle einen Verstoß gegen § 3 UWG dar. Dabei stellten die Richterinnen und Richter außerdem fest, dass es sich bei der "Beurteilung von Hühnergegacker um einen Vorgang des täglichen Lebens handelt", weswegen das Berufungsgericht in der Lage sei, "sich aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ein selbständiges Urteil über die Vorstellung der Abnehmer zu bilden" (Urteil vom 27.06.1961 - I ZR 135/59).

Schokohasen: alle oder keiner

Jetzt, wo geklärt ist, in welcher Höhe Geldgeschenke zu Ostern „angemessen“ sind und was bei der Haltung von Hühnern schiefgehen kann, stellt sich im nächsten Schritt die Frage: Gibt es sonst noch etwas, das man als Juristin oder Jurist an Ostern lieber nicht tun sollte?

Da wäre zunächst die Frage nach dem richtigen Versteck. Am besten versteckt man Ostereier in der eigenen Wohnung oder im eigenen Garten. Überall sonst könnte es Ärger geben. Im Hausflur haben Osternester beispielsweise nichts zu suchen. Eine Frau, die über das Osternest ihrer Nachbarn stolperte, erhielt vom AG Dortmund Schmerzensgeld zugesprochen (Urteil vom 24.07.2012 - 425 C 4188/1). Das Aufstellen eines Osternests im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses stelle einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.

Ein weiteres Fettnäpfchen: Das Verschenken von Süßigkeiten zu Ostern an die lieben Kolleginnen und Kollegen sollte zumindest im Gerichtssaal gut durchdacht sein. So kann die Übergabe von Schokoladenweihnachtsmännern durch einen Schöffen an die Staatsanwaltschaft – nicht jedoch an den Verteidiger – die Besorgnis der Befangenheit begründen. Moment, Schokoweihnachtsmänner? Ging es nicht gerade noch um Ostern? Für Osterleckereien gilt natürlich das Gleiche. In der Entscheidung des LG Flensburg heißt es deswegen ganz am Ende: "Mit Blick auf das anstehende Osterfest, zu dem das Verteilen von Schokoladenostereiern und -osterhasen ebenfalls nicht ganz fernliegend ist, empfiehlt sich für Richter jedenfalls: alle oder keiner."

Redaktion beck-aktuell, Dr. Jannina Schäffer, 3. April 2026.

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