Alles dreht sich ums "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei"
Die Klägerin ist Herstellerin von Eierlikör und Inhaberin der 1979 beim DPMA eingetragenen deutschen Wortmarke "Eieiei", die Schutz in der Warenklasse 33 für "Spirituosen" genießt. Die Beklagte, die eine Brennerei in Niedersachsen betreibt, bewarb Anfang 2020 auf ihrer Website ein Päckchen mit fünf kleinen Eierlikörflaschen unter Verwendung des Textes "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei". Nach Aufforderung durch die Klägerin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erstattete jedoch keine Abmahnkosten. Als die Beklagte im April 2020 ihre Eierlikörprodukte erneut unter Verwendung der Worte "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" unter anderem über ihren Internetauftritt bei Facebook anpries, wurde sie von der Klägerin erfolglos zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert.
Verkehr wertet Zeichen nicht als Herkunftshinweis, sondern als Hinweis auf Kernzutat
Das LG Düsseldorf hat die auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Nach Ansicht des OLG hat die Beklagte die Klagemarke "Eieiei" nicht verletzt. Voraussetzung für eine Markenverletzung wäre, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden den angegriffenen Text in Bezug auf die Warenklasse "Spirituosen" lediglich als glatt beschreibenden Sachhinweis auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts nämlich das "Ei" als Kernzutat von Eierlikör. Die fünffache Wiederholung des Wortes "Ei" führe zu keiner entscheidenden Änderung dieses Verkehrsverständnisses. Vielmehr werde dies nur als weitere Verstärkung des Aufmerksamkeitseffekts oder als eindringlich wirkender Ausdruck des Erstaunens, der nur der werbemäßigen Anpreisung dient, wahrgenommen.
Unternehmenskennzeichen zudem deutlich abgebildet
Auch die Gesamterscheinung der angegriffenen Online-Werbung bestärke den Verkehr in seinem Verständnis, dass es sich bei der Wortfolge "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" um einen bloßen Zutatenhinweis handelt, meint das OLG. Die erste Aufmachung zeige neben den Worten "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" ein Osternest, die zweite fünf kleine, eiförmig umrahmte Eierlikörflaschen unterschiedlicher Geschmacksrichtungen, wobei ein "Ei" jeweils einem Eierlikörfläschchen zugeordnet ist. Das oberhalb der beanstandeten Wortfolge "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" in einer den Gesamteindruck prägenden Art und Weise abgebildete eigene Unternehmenskennzeichen der Beklagten spreche schließlich ebenfalls dafür, dass der Verkehr die Werbung nicht dem Unternehmen der Klägerin zuordnet. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Klägerin kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erheben.