Der Fall Egenberger dürfte zu den bekanntesten Dauerbrennern der jüngeren deutschen Rechtsgeschichte zählen und fehlt in keinem Lehrbuch zum Arbeitsrecht – geschweige denn zum Kirchenarbeitsrecht. Und er berührt eine Nische im deutschen Rechtssystem, die für Laien auf den ersten Blick fremdartig wirken mag: die Ordnungskonfiguration von Staat und Kirche.
Das Grundgesetz selbst schützt zwar die Religionsausübung, nicht jedoch die Selbstbestimmung der Kirche als Institution. Doch Art. 140 GG inkorporiert einige Artikel der ehemaligen Weimarer Reichsverfassung (WRV), u. a. Art. 137 WRV, der das Verhältnis von Staat und Kirche regelt. Dessen Absatz 3 sieht vor: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes." Das heißt: Kirchen sind für die Regelung ihrer Angelegenheiten selbst zuständig.
BAG sprach Entschädigung für Ablehnung zu
Wie weit diese Kompetenz reicht, ist im Einzelnen umstritten, besonders aber im kirchlichen Arbeitsrecht und auch bei der Frage, die zentral im Fall Egenberger ist: Dürfen Einrichtungen in religiöser Trägerschaft Bewerberinnen und Bewerber ablehnen, weil sie nicht die richtige oder überhaupt keine Konfession haben? Und inwieweit dürfen staatliche Gerichte solche Einstellungsentscheidungen überhaupt kontrollieren? Schließlich wird auch durch die gerichtliche Kontrolle anhand allgemeiner Gesetze die kirchliche Selbstbestimmung bereits berührt.
Der Fall ist benannt nach Vera Egenberger, einer konfessionslosen Sozialpädagogin, die sich 2012 auf eine Projektstelle bei der Diakonie beworben hatte. Es handelte sich dabei um eine Referentenstelle für ein Projekt, das die Erstellung des Parallelberichts zum UN-Übereinkommen zur Beseitigung rassistischer Diskriminierung zum Gegenstand hatte. Die Ausschreibung verlangte die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehört. Egenberger wurde nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen und klagte daraufhin auf Entschädigung wegen religiöser Diskriminierung.
Die Rechtsprechung schien sich zunächst einer zunehmend säkularisierten Gesellschaft anzupassen und sich gegen eine weitergehende kirchliche Selbstbestimmung auszusprechen. Das mit der Sache befasste BAG legte den Fall aufgrund der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie dem EuGH vor. Dieser stellte klar, dass kirchliche Entscheidungen durch Gerichte überprüfbar sein müssten. Diese hätten im Einzelfall zu klären, ob sie angemessen seien. In der Folge stufte das BAG die Entscheidung der beklagten Diakonie als rechtswidrig ein und sprach Egenberger eine Entschädigung zu. Die Diakonie legte dagegen Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ein, die nun Erfolg hatte. Das BVerfG hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil es das religiöse Selbstbestimmungsrecht des kirchlichen Trägers verletzt sah. Die Kirchen dürften selbst definieren, welche Anforderungen für die Wahrung ihres religiösen Ethos notwendig seien.
Neuer Konflikt zwischen Karlsruhe und Luxemburg?
Die Entscheidung berührt damit ganz elementar das Verhältnis von Staat und Kirche in Deutschland und bringt dementsprechend viel rechtliche Brisanz mit sich. Dass sich das BVerfG nach 13 Jahren im Ergebnis auf die Seite der Kirche stellt, legt zudem einen Dissens mit dem EuGH nahe. Dieser hatte 2018 entschieden, dass die kirchliche Autonomie mit dem Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei der Einstellung nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, abgewogen werden müsse. Dabei sollte es darauf ankommen, ob die jeweilige Stelle ein besonderes kirchliches Ethos erfordere. Die staatlichen Gerichte könnten nach Ansicht des EuGH im Regelfall nicht über den der beruflichen Anforderung zugrunde liegenden moralischen Kompass als solchen befinden. Jedoch müssten sie prüfen, ob die Anforderung notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche hinsichtlich der konkreten Stelle objektiv geboten und angemessen sei.
Dass nun das BVerfG das kirchliche Selbstbestimmungsrecht stärkt, lässt einen neuen Konflikt mit den Kolleginnen und Kollegen in Luxemburg befürchten, zu denen das Verhältnis in der jüngeren Vergangenheit mitunter angespannt war. So hatte das BVerfG dem EuGH in seinem aufsehenerregenden Urteil zum PSPP-Staatsanleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank vorgeworfen, dessen Entscheidung darüber sei "schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar" und insoweit "ultra vires" ergangen. Der Gerichtshof habe seine Kompetenzen überschritten. Die Entscheidung sorgte für einen mittelschweren Eklat und hatte sogar ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Deutschland zur Folge.
In seinem Beschluss vom Donnerstag erwähnt das BVerfG den Begriff ultra vires ebenfalls, was jedoch ohnehin erforderlich war, weil die Diakonie dies in ihrer Verfassungsbeschwerde explizit gerügt hatte. Doch diesmal schlichtete der Zweite Senat den drohenden Konflikt proaktiv: "Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 ist kein ausbrechender Rechtsakt. Ein offensichtlicher Verstoß gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung liegt nicht vor."
"Verbeugung vor EuGH zu tief geraten"
"Die Auslegung des EuGH ist zwar dogmatisch sehr sportlich gewesen, aber letztlich nicht so vollkommen willkürlich und rechtlich unvertretbar, dass man sie als ultra vires bezeichnen müsste", erklärt der Bonner Professor für Arbeitsrecht Gregor Thüsing gegenüber beck-aktuell. Thüsing war selbst am Verfahren beteiligt, da er die Diakonie bis vor den EuGH vertreten hatte. Das BVerfG habe "doch einen sehr kühlen Blick bewahrt und gesagt: Wir würden das weiterhin überprüfen, aber so hanebüchen war das Urteil des EuGH nicht."
Wie passt das nun zum widersprechenden Ergebnis? "Ich glaube, die Verbeugung des BAG vor dem EuGH war etwas zu tief geraten", erklärt Thüsing. "Man glaubte, weniger Entscheidungsspielraum zu haben, als man eigentlich hatte." Der EuGH werde jedoch in seiner künftigen Rechtsprechung "sehr sorgfältig darauf reagieren müssen", so Thüsing. Derzeit sei ein Verfahren zum Kirchenaustritt in Luxemburg anhängig, in dem es auch um die Frage gehe, welche Gewichtung der Selbstbestimmung der Kirchen zukomme.
Auch Thüsings Bonner Kollege Stefan Greiner hält die Entscheidung des BVerfG, nicht den offenen Konflikt mit Luxemburg zu suchen, für sinnvoll: "Aus meiner Sicht ist es eine sehr salomonische und kluge Entscheidung aus Karlsruhe, weil sie den offenen Konflikt mit dem EuGH, den man in der Fachöffentlichkeit befürchtet hat, vermeidet." Stattdessen habe man die beiden Rechtsprechungslinien harmonisiert. Dogmatisch sei das ebenfalls gut zu begründen, so Greiner: "Die Entscheidung des EuGH ließ durchaus Spielräume für das nationale Recht, die das BVerfG heute betont."*
Was folgt für die Kirchen aus dem Urteil?
Was aus dem Fall Egenberger nun für künftige Streitigkeiten im Kirchenrecht folgt, ist schwer abzusehen, schließlich dürfte immer eine Einzelfallprüfung nach der bereits in der Rechtsprechung des BVerfG etablierten Zweistufen-Prüfung erforderlich sein. Dabei muss die Religionsgemeinschaft vor Gericht zunächst plausibel darlegen, inwiefern ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der Kirche besteht, also ihr Selbstbestimmungsrecht betroffen ist. In einem zweiten Schritt dann müssen die Gerichte im Rahmen einer Güterabwägung die Verhältnismäßigkeit der gestellten Anforderung prüfen.
Für den Moment seien die Kirchen nicht gezwungen, ihre Regelwerke anzupassen, meint der Bonner Professor Thüsing. "Es gilt weiterhin, dass es einen gewissen Bezug der Stellung zur Religion geben muss", so der Arbeitsrechtler. Das hätten die Kirchen in ihren Regelungen auch berücksichtigt. "Dort, wo ich Hausmeister bin oder Sekretariatsarbeiten erledige, ist es kaum plausibel begründbar, dass ich katholisch oder evangelisch sein muss. Aber dort, wo ich nach außen hin auftrete, und den Sendungsauftrag der Kirche realisieren soll, wird es akzeptiert werden, dass die Kirchen nach der Konfession unterscheiden."
Greiner bemerkt daher, kirchliche Einrichtungen müssten im Hinblick auf die konkrete Stelle künftig "dokumentieren und sich vergewissern, weshalb auf der konkreten Stelle Aspekte des kirchlichen Ethos und Aspekte des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts substanziell betroffen sind. Und das müssen sie auch einem staatlichen Gericht plausibel machen können."*
*Anm. d. Red.: Zitate nachträglich hinzugefügt (Änderung am 24.10.2025, 8.12 Uhr, mam).


