Christian Ulmen ist mit seinen TV-Shows, Serien und Filmen seit Jahrzehnten fester Bestandteil der deutschen Unterhaltungslandschaft. Da ist es wenig verwunderlich, dass nun – nachdem seine Ehefrau Collien Fernandes ihn beschuldigt, u.a. über Jahre Deepfake-Pornografie von ihr produziert bzw. produzieren lassen und an Dritte weitergegeben zu haben – das Thema digitale Gewalt wieder im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses steht.
Die Vorwürfe gegen Ulmen, zu denen sich dieser bislang selbst nicht geäußert hat, werden noch zu klären sein, im Zweifel im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Den Fall als Anlass für rechtspolitische Forderungen zu nehmen, scheint daher verfrüht. Doch verschafft er einem Thema neue Aufmerksamkeit, das bereits seit einiger Zeit in der deutschen Rechtspolitik seine Kreise zieht. So nahm schon im Sommer 2024 die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister das Thema auf ihre Agenda und plädierte für neue gesetzgeberische Maßnahmen, etwa im Hinblick auf Kenntlichmachung von KI-Inhalten oder bessere Durchsetzungsinstrumente für Betroffene. Ein Stück weiter ging ein Gesetzentwurf aus Bayern, der im Rahmen einer Bundesratsinitiative ebenfalls seit Sommer 2024 vorliegt und einen eigenen Straftatbestand für Deepfakes vorsieht.
BMJV will rufschädigende Deepfakes bestrafen
Auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat das Thema schon länger im Auge, wenngleich es unter dem FDP-Minister Marco Buschmann dem Vernehmen nach keine Priorität genoss. Unter seiner sozialdemokratischen Nachfolgerin Stefanie Hubig indes wurde ein Entwurf für ein Gesetz zum Schutz gegen digitale Gewalt erarbeitet, der u.a. einen neuen Straftatbestand vorsieht, ähnlich dem Vorschlag aus Bayern. Nach beck-aktuell-Informationen soll hiernach ebenfalls ein neuer § 201b ins StGB eingefügt werden, nach dem sich strafbar macht, wer einen computergenerierten Inhalt an Dritte weitergibt und dadurch den Anschein erweckt, ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben, und wenn dieser Anschein geeignet ist, dem Ansehen der betroffenen Person "erheblich" zu schaden.
Im Unterschied zur bayerischen Bundesratsinitiative engt der Entwurf damit die Strafbarkeit auf Fälle ein, in denen eine ernsthafte Gefahr für das Ansehen der Person besteht – ähnlich, wie man es etwa aus den Äußerungsdelikten wie der Beleidigung kennt. Auch amateurhafte oder offenkundig unrealistische Darstellungen sollen nicht erfasst werden. Zudem würde auch für § 201b StGB die aus der Norm des § 201a StGB bekannte Abwägung mit berechtigten Interessen wie Berichterstattung oder Kunst gelten.
Braucht es einen neuen Straftatbestand?
In der öffentlichen Debatte gibt es schon seit längerem Streit darüber, ob es einer solchen Regelung überhaupt bedarf oder nicht auch das bestehende deutsche Strafrecht im Bereich der Beleidigung oder der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ausreicht, um eine Handhabe gegen Deepfakes zu bieten.
"Das Strafrecht erfasst die Problematik von Deepfakes derzeit nicht ausreichend", meint dazu Charlene Pfeiffer, die als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Immaterialgüterrecht sowie Medienrecht der Universität Siegen u.a. zu Deepfakes forscht. "Bisher werden lediglich einzelne Aspekte berücksichtigt, etwa in §§ 185–187, 201a und 184k StGB oder in § 33 Abs. 1 KUG i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Ein umfassender Schutz der Betroffenen besteht bislang hingegen nicht. Angesichts der potenziell tiefgreifenden Folgen erscheint eine spezifische Regelung daher dringend geboten."
"Ob Deep Fakes strafrechtlich erfasst werden, hängt maßgeblich von deren Inhalt ab. § 185 StGB bestraft die Verbreitung ehrverletzender Inhalte. § 201a Abs. 2 StGB bestraft die Verbreitung von Bildaufnahmen, sofern diese geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden", resümiert Janine Blocher, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht der Universität Konstanz, die gegenwärtige Rechtslage gegenüber beck-aktuell. Bestraft werde damit also zum einen nur die Verbreitung, nicht aber die Herstellung, obwohl gerade schon durch die Herstellung die Betroffenen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt würden, so Blocher. Außerdem seien beide Normen durch sehr vage Formulierungen gekennzeichnet. Bei der Abbildung nackter Personen und teils sogar bei der Abbildung sexueller Handlungen ohne weitere diskreditierende Umstände werde die ehrverletzende Wirkung häufig verneint, erklärt Blocher. "Das kann zu erheblichen Strafbarkeitslücken bei sexualisierten Deepfakes führen."
Strafe nur für ehrverletzende Deepfakes?
Da aber auch die vom BMJV angedachte Norm nach beck-aktuell-Informationen nur in Fällen eingreifen soll, in denen der Inhalt eine Person verächtlich macht oder herabwürdigt, fragt sich, ob hiermit viel gewonnen wäre. Das sieht auch Blocher so: "Der Bezug zur ‚Eignung zur Ansehensschädigung‘ führt zu den gleichen Auslegungsproblemen wie in § 201a Abs. 2 StGB. Auch die geschlechtsspezifische Dimension wird davon nicht berücksichtigt. Stattdessen wird vor allem ein Einzelphänomen zu erfassen versucht. Das trägt nicht zur Rechtssicherheit bei."
Ähnlich klingt Pfeiffer, die den Fokus auf eine erhebliche Ansehensschädigung ebenfalls kritisch sieht. Eine zu enge Definition könne den Schutz Betroffener unterlaufen, da auch weniger gravierende Eingriffe das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen können, so Pfeiffer. Und auch im bayerischen Bundesrats-Entwurf heißt es: "Eine Strafbarkeit hier erst dann beginnen zu lassen, wenn die manipulierte Aufnahme geeignet ist, dem Ansehen der Person erheblich zu schaden (so wie dies § 201a Abs. 2 S. 1 StGB und sachlich vergleichbar auch § 187 StGB vorsieht), wird daher dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen nicht gerecht."
Der Elefant im Raum: Recht muss auch durchgesetzt werden
Ob es indes praktisch viel bringen würde, schon das Herstellen von Deepfakes unter Strafe zu stellen, da ist sich Pfeiffer nicht so sicher: "Angesichts des notwendigen Strafantrags und der oft unbemerkten Persönlichkeitsverletzung bei der reinen Erstellung wäre es wenig zielführend, auch die Erstellung unter Strafe zu stellen."
Diese Anmerkung deutet auf ein weiteres Problem hin, das schon aus den Äußerungsdelikten im Internet bekannt ist und das man mit dem Strafrecht wohl kaum wird beheben können: die Durchsetzung des Rechts im digitalen Raum. Denn wo immer rechtliche Normen existieren, helfen diese nur, wenn sie am Ende auch zu Konsequenzen führen. Genau hier liegt aber das Problem: Täterinnen und Täter müssen überhaupt erst einmal identifiziert werden. Zudem ist es für Betroffene in erster Linie wichtig, die Inhalte effektiv aus dem Netz zu entfernen.
Blocher fordert deshalb eine konsistente Regulierung, die über das Strafrecht hinausgeht: "Es bedarf eines umfassenden Regulierungsansatzes, der die verschiedenen Akteure im digitalen Raum adressiert und in Verantwortung nimmt", meint die Juristin. "Dazu gehören Verpflichtungen von Plattformbetreibern, die Stärkung von Betroffenenrechten sowie strafrechtlicher Schutz für schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen."
Hier muss mehr passieren, denn in einem Punkt sind sich Blocher und Pfeiffer einig: Fake-Pornos mit vermeintlich realen Personen sind keine Bagatellen, sondern ernsthafte sexuelle Gewalt. "Gerade sexualisierte Deepfakes verletzen die Intimsphäre der Betroffenen in besonders gravierender Weise", erklärt Pfeiffer. "Hinzu kommt, dass grundsätzlich jede Person betroffen sein kann, da bereits frei zugängliche Bilder aus dem Internet ausreichen, um täuschend echte Darstellungen zu erzeugen. Aufgrund der hohen Realitätsnähe und der erheblichen Verbreitungsdynamik solcher Inhalte ist es für Betroffene zudem kaum möglich, sich wirksam dagegen zu wehren." Und Blocher fügt hinzu: "Diese Form digitaler Gewalt verobjektiviert den Körper der Betroffenen und befördert gesellschaftliche Stigmatisierung." Besonders betroffen seien davon Frauen: "Sexualisierte Deepfakes reproduzieren damit bestehende geschlechtsspezifische Macht- und Kontrollverhältnisse und verstärken strukturelle Ungleichheit", so Blocher.
Neue Strafnorm für Upskirting, Downblousing und Deepfakes von Intimaufnahmen
Den typischerweise Frauen treffenden sexualisierten digitalen Missbrauch will das BMJV noch mit einer anderen Verschärfung angehen: einer Strafbarkeit für sexuelle Bildaufnahmen in einem neuen § 184k StGB. Dieser soll verschiedene Formen bildbasierter sexualisierter Gewalt erfassen. Dazu zählen die unbefugte Herstellung oder Weitergabe intimer und voyeuristischer Bildaufnahmen wie beim sogenannten Upskirting oder Downblousing.
Auch hier haben KI-erzeugte Bilder ihren Platz: Deepfakes will man mit der Strafnorm insoweit erfassen, als sie intime Körperteile oder sexuelle Handlungen nachbilden. Sie sollen dann auch bereits mit der Herstellung tatbestandsmäßig sein, sofern eine reale Person erkennbar ist und die Nutzung ohne Einwilligung erfolgt. Damit will man auch Risiken adressieren, die aus dem Speichern und Weiterverarbeiten entsprechender Daten entstehen.
Die Bedenken der beiden Juristinnen dürfte man damit aber nur bedingt ausräumen können. Denn hier geht es spezifisch um sexuelle Handlungen oder Bilder von unbekleideten Genitalien, Gesäß oder der weiblichen Brust. Pfeiffer betont aber, dass Deepfakes nicht unbedingt sexuell sein müssten, um erheblichen Schaden anzurichten: "Es ist wichtig zu betonen, dass sexualisierte Gewalt in diesem Kontext zwar sehr schnell in den Fokus der Aufmerksamkeit gerät, dies aber nicht dazu führen darf, dass andere Möglichkeiten, das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Personen zu verletzen, unbeachtet bleiben." Die Macht gefälschter Bilder etwa im Bereich der politischen Meinungsbildung zeige, dass man sich hier nicht zu sehr auf sexualisierte Inhalte konzentrieren dürfe.


