Ein Journalist hatte im Zuge seiner Recherchen zu den Protesten der "Letzten Generation" Kontakt mit deren Pressestelle, und zwar über den öffentlich als "Pressetelefon" ausgewiesenen Anschluss. Für diesen Anschluss hatte das AG München zuvor gemäß § 100a StPO die Telekommunikationsüberwachung angeordnet, welche mehrfach verlängert wurde. Anlass dafür war ein Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der "Letzten Generation" wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB.
Der Journalist wandte sich gegen die richterliche Anordnung zunächst an das AG München, welches die Begründung der Anordnung daraufhin nachträglich um zusätzliche Erwägungen erweiterte. Der Pressevertreter legte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein, blieb damit aber vor dem LG München I erfolglos. Vor dem BVerfG beruft er sich nun auf die Verletzung der Pressefreiheit und des Fernmeldegeheimnisses. Seine Verfassungsbeschwerde richtet sich sowohl gegen die beiden Beschlüsse des AG als auch gegen den des LG.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hält die Verfassungsbeschwerde, die sich sowohl gegen die beiden Beschlüsse des AG als auch gegen den des LG richtet, in einer Stellungnahme für aussichtsreich.
Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit verkannt
Die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung verkenne die Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit und des Fernmeldegeheimnisses im Kontext eines öffentlichen Pressetelefons, meint der DAV. Denn sie betreffe erkennbar Pressevertreter, auch wenn diese nicht gezielt die Adressaten der Überwachungsmaßnahme gewesen seien. Als Kommunikationspartner seien sie dennoch direkt von ihr betroffen. Die Überwachung eines Pressetelefons berühre den sensiblen und von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützten Prozess der Informationsbeschaffung durch die Presse. Daher, so der DAV, wäre die Anordnung an der Pressefreiheit und dem Fernmeldegeheimnis zu messen gewesen.
Die richterliche Anordnung der Telekommunikationsüberwachung habe jedoch keinerlei Ausführungen zur Abwägung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme anhand der Pressefreiheit enthalten. Insgesamt seien die richterlichen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit "formelhafte Floskel(n)" geblieben und hätten nicht erkennen lassen, dass eine eigenverantwortliche Kontrolle der Maßnahme durch den Richter überhaupt stattgefunden habe.
Zweck des Richtervorbehalts ausgehöhlt
Darüber hinaus hält der DAV auch das vom AG München vorgenommene Nachschieben von Gründen für verfassungsrechtlich unzulässig. Großzügige Heilungsmöglichkeiten könnten zur Erosion der richterlichen Vorabkontrolle beitragen, heißt es in der Stellungnahme. "Das Vertrauen auf einen nachträglichen ‚zweiten Versuch‘ zur gründlichen Befassung und Begründung kann im Einzelfall zum unkritischen ‚Durchwinken‘ von beantragten Ermittlungsmaßnahmen führen, insbesondere angesichts einer erheblichen Arbeitsbelastung der Justiz", warnt der Anwaltverein. Dies würde das bereits bekannte Praxisproblem verschärfen, dass richterliche Anordnungen "häufig von der Staatsanwaltschaft vorformuliert und vom Gericht ohne erkennbare eigenständige Prüfung übernommen werden". Ein solches Vorgehen würde aus Sicht des DAV die verfassungsrechtlich gebotene richterliche Kontrolle von solchen heimlichen, grundrechtssensiblen Überwachungsmaßnahmen aushöhlen.


