Die TKÜ-Maßnahmen seien rechtens gewesen, da deren ermittlungsrichterliche Anordnung zu Recht ergangen sei und die Maßnahmen gesetzeskonform vollzogen worden seien, teilte das Amtsgericht München am Mittwoch mit.
Insbesondere würde das Strafverfolgungsinteresse das Grundrecht der Pressefreiheit der als Dritte betroffenen Pressevertreter in diesem Fall zurücktreten lassen. Der Anordnung der TKÜ-Maßnahmen steht laut Gericht nicht entgegen, dass ein privater Telefonanschluss auch für Pressearbeit der "Letzten Generation" verwendet werde.
Gericht verweist auf "erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit"
Die "erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" durch Aktionen der "Letzten Generation" sowie die hohe Strafandrohung des Straftatbestandes der Bildung einer kriminellen Vereinigung stehe ein intensiver, allerdings kurzer Eingriff in die Pressefreiheit der Drittbetroffenen gegenüber, teilte das AG mit.
Dabei hätten Gesprächsinhalte mit Pressevertretern nicht im Vordergrund gestanden. Die TKÜ-Maßnahmen seien zur Ermittlung innerer Abläufe der "Letzten Generation" erfolgt, insbesondere eines Zusammenhanges zwischen Öffentlichkeitsarbeit und Straftaten der "Letzten Generation". Gespräche mit Pressevertretern seien nicht als verfahrensrelevant eingestuft worden, so das Gericht.