Das Telekommunikationsgesetz schreibe eine anlasslose, flächendeckende sowie personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Vorratsspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten vor, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Dies genüge schon deshalb nicht den unionsrechtlichen Anforderungen, weil keine objektiven Kriterien bestimmt werden, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen. Zuvor hatte das Gericht eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt.
Beschränkung auf bestimmte Zwecke fehlt
Bei der Speicherung von Telefondaten (Anrufer, Adressat, Datum und Dauer der Verbindung, Zeitpunkt der Versendung und des Empfangs einer Nachricht, genutzte Funkzellen) fehle es an der vom EuGH geforderten strikten Begrenzung der allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf den Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit.
IP-Adressen dürften laut EuGH zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit gespeichert werden. Die TKG-Regelung enthalte aber keine solche Beschränkung. Dies gilt laut BVerwG sowohl für die frühere als auch für die aktuelle Rechtslage, mit der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden sollten.
Eine unionsrechtskonforme Auslegung scheide wegen des vom EuGH hervorgehobenen Grundsatzes der Bestimmtheit und Normenklarheit aus. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts dürfe die TKG-Regelung daher nicht angewendet werden.
Politiker uneins über Schicksal der Vorratsdatenspeicherung
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) wertet die BVerwG-Entscheidung als "klaren Auftrag, die Vorratsdatenspeicherung nun zügig und endgültig aus dem Gesetz zu streichen". Differenzierter sieht dies Hessens Justizminister Roman Poseck (CDU).
Die Entscheidung schließe die Vorratsdatenspeicherung nicht vollkommen aus. Sowohl EuGH als auch BVerwG eröffneten ausdrücklich Spielräume für die Speicherung von IP-Adressen zur Bekämpfung schwerster Kriminalität. Für diese Bereiche sei eine bundesgesetzliche Regelung weiterhin möglich und dringend erforderlich, damit Fälle des Terrorismus und des Kindesmissbrauchs erfolgreich bekämpft werden können, fordert Poseck. Datenschutz dürfe in diesen Fällen nicht zum Täterschutz führen.
Ähnlich hatte sich nach der EuGH-Entscheidung bereits die Missbrauchsbeauftragte der Bundesregierung geäußert.