Die zweite der umstrittenen Sondersitzungen, in denen Union, SPD und Grüne neue Schuldenregeln wie ein Sondervermögen für Infrastruktur im Umfang von 500 Milliarden Euro und eine Ausnahme von der Schuldenbremse für Verteidigungsausgaben beschließen wollen, kann am Dienstag wie geplant stattfinden. Das BVerfG verwarf mehrere Eilanträge gegen die geplante Abstimmung, wie das Gericht am Montagabend mitteilte (Beschluss vom 13.03.2025 - 2 BvE 7/25 u. a.). Bereits am vergangenen Freitag hatte es diverse Anträge gegen die Sondersitzungen abgelehnt.
Die Eilanträge von Bundestagsabgeordneten von AfD, Linke, FDP und BSW richteten sich ebenfalls gegen die Anberaumung und Durchführung der Sondersitzung des alten Bundestages. Die Antragstellenden hatten argumentiert, dass die Sondersitzung ihre Abgeordnetenrechte verletze und daher eine einstweilige Anordnung erforderlich sei. Hierbei stützten sie sich auf das sogenannte "Heilmann-Argument", wonach dem Parlament eine hinreichende Zeit gegeben werden müsse, ein Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, bevor darüber beschlossen werde. Das sei hier nicht der Fall gewesen und damit seien ihre Mitwirkungsrechte verletzt, so die Abgeordneten.
BVerfG will Hauptsache nicht vorwegnehmen
Schon die am Freitag verworfenen Anträge hatten das vorgebracht, waren damit aber nicht durchgedrungen. Nun aber modifizierten die Abgeordneten das Argument, denn seit der ebenfalls am Freitag erfolgten Verständigung mit den Grünen müsse das Vorhaben neu geprüft werden. Schließlich seien hiermit gravierende Änderungen in den ursprünglichen Entwurf eingefügt worden. Zudem drohten irreversible Folgen, wenn der Bundestag nun über das Schuldenpaket beschließe und sich dies im Nachhinein als rechtswidrig herausstelle.
Das BVerfG entschied jedoch, dass die Frage, ob das Gesetzgebungsverfahren tatsächlich die Abgeordnetenrechte verletzt, in der Hauptsache zu klären sei. Ein Stopp der Debatte im Wege einer einstweiligen Anordnung sei nicht angezeigt. Der Senat betonte, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gebe, wonach allein aufgrund drohender irreversibler Folgen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geklärt werden müssten. Zwar sei im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung auch die Frage zu klären, ob durch die angegriffene Maßnahme ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe oder vollendete Tatsachen geschaffen würden. Dies sei aber unabhängig davon, wie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache lägen.
Eilanträge damit abgearbeitet
Das Vorhaben von Union und SPD erfordert eine Grundgesetzänderung, weshalb man nun zusammen mit den Grünen einen entsprechenden Gesetzentwurf durch den Bundestag bringen will, bevor dies in der nächsten Legislaturperiode mutmaßlich schwieriger würde. Denn dann wären für die nötige Mehrheit Stimmen der Linken oder der AfD nötig.
Nach Angaben eines Gerichtssprechers hat der Zweite Senat mit der jüngsten Entscheidung über alle bis dato vorliegenden Eilanträge in Organstreitverfahren - also von Abgeordneten und Fraktionen - zur Sondersitzung entschieden. Anhängig sind noch Verfassungsbeschwerden von Bürgerinnen und Bürgern.