Der jetzt beschlossene Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium betrifft Eheschließungen, an denen eine unter 16 Jahre alte Person beteiligt war. Solche Ehen sind nach deutschem Recht unwirksam, auch wenn sie im Ausland wirksam geschlossen wurden. Das BVerfG hatte das Vorgängergesetz aus dem Jahr 2017, das "Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen", in Teilen beanstandet, das Verbot von Kinderehen an sich jedoch bestätigt.
Nun hat der Gesetzgeber
nachgebessert: Das heute beschlossene Gesetz regelt auch
Unterhaltsansprüche bei unwirksamen Auslandsehen. Außerdem kann eine Ehe,
künftig nach Eintritt der Volljährigkeit fortgeführt werden. Dazu muss die
betreffende Person, sobald sie volljährig ist, erklären, die Ehe aufgrund eines
selbstbestimmten Entschlusses fortführen zu wollen. Beides hatte das BVerfG
gefordert.
"Eheschließungen von Minderjährigen widersprechen unserer liberalen Werteordnung. Das deutsche Recht wird dies auch künftig klar zum Ausdruck bringen", sagte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). Zugleich gelte es, sicherzustellen, dass die Grundrechte der Betroffenen gewahrt bleiben.