"Die große Koalition hat 2017 ein verfassungswidriges Gesetz beschlossen, als sie kurz vor der Bundestagswahl den Umgang mit Minderjährigenehen neu regeln wollte", so Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). Trotzdem werde es beim Verbot von Minderjährigenehen in Deutschland bleiben – allerdings unter Wahrung der Grundrechte der Beteiligten.
Unterschieden wird wie bisher nach dem Alter der minderjährigen eheschließenden Person. Eine Eheschließung, an der eine unter 16 Jahre alte Person beteiligt war, bleibt nach deutschem Recht unwirksam – auch wenn sie von ausländischen Staatsangehörigen im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurde. Wie bisher gilt das automatisch, also ohne dass ein Gericht oder eine Behörde die Unwirksamkeit aussprechen müssen. Auch für Ehen unter Beteiligung von Minderjährigen, die bei der Eheschließung mindestens 16 Jahre alt waren, bleibt es bei der derzeitigen Rechtslage: Diese Ehen sind nach deutschem Recht wirksam, können jedoch aufgehoben werden.
Neu ist, dass das Gesetz jetzt auch Unterhaltsansprüche bei unwirksamen Auslandsehen regelt. Damit will das Bundesjustizministerium den Vorgaben des BVerfG gerecht. Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil lediglich eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, soll diese Person künftig Unterhaltsansprüche gegen die andere Person geltend machen können. Es sind die gesetzlichen Vorschriften über eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche entsprechend anwendbar. Aus Gründen des Minderjährigenschutzes sollen Personen, die bei der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren, nicht zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden können.
Eine weitere Neuerung im Gesetzentwurf: Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung noch nicht 16 war, kann dieser Ehemangel künftig nach Eintritt der Volljährigkeit geheilt werden. Dazu muss die betreffende Person, sobald sie volljährig ist, erklären, die Ehe aufgrund eines selbstbestimmten Entschlusses fortführen zu wollen. Waren beide Personen bei Eheschließung noch keine 16 Jahre alt, müssen beide diese Erklärung abgeben. Dass die beiden Personen weiterhin wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, soll nicht ausreichen.