Strafe für Ex-Oberbürgermeister von Hannover muss neu verhandelt werden

Das LG Hannover muss über die Strafe des wegen Untreue verurteilten Ex-Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Stefan Schostok (SPD) noch einmal neu verhandeln. Der BGH hat Fehler bei der Strafzumessung moniert. Der Freispruch des Ex-Büroleiters hat dagegen Bestand.

Das Landgericht hatte Schostok im März 2022 im zweiten Rechtsgang wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 100 Euro verurteilt. Es ging es um rechtswidrige Zulagenzahlungen, die der Büroleiter des Ex-Oberbürgermeisters auf Anfrage vom bereits rechtskräftig wegen Untreue verurteilten früheren Personaldezernenten im April 2015 bewilligt erhalten hatte - insgesamt fast 50.000 Euro. Laut Feststellungen des LG wusste der Ex-Oberbürgermeister von der Rechtswidrigkeit der Zulage seit Oktober 2017, stoppte die Zahlungen aber nicht sofort. Der Ex-Büroleiter hatte laut LG dagegen bei seiner Anfrage auf die Fachkenntnisse des Personaldezernenten vertraut.

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung Schostoks nun im Strafausspruch aufgehoben (BGH, Urteil vom 05.10.2023 - 6 StR 299/22). Er moniert, dass LG habe Belastungen aufgrund der öffentlichen Berichterstattung und möglicherweise drohende disziplinarrechtliche Konsequenzen zu Gunsten Schostoks berücksichtigt, ohne konkrete Feststellungen dazu zu treffen. Der BGH musste nur noch über die Revision der Staatsanwaltschaft entscheiden, die auf die Strafzumessung beschränkt war. Die Revision Schostoks hatte er bereits im Februar verworfen. Im ersten Durchgang hatte das LG Schostok noch freigesprochen, das Urteil hatte der BGH dann im Juli 2021 gekippt.

Der Freispruch des Ex-Büroleiters vom Vorwurf der Anstiftung zur Untreue hat hingegen Bestand: Die Beweiswürdigung des LG weise keine Rechtsfehler auf, so der BGH. Das LG sei ohne Fehler zu dem Ergebnis gelangt, der Ex-Büroleiter habe keinen Vorsatz gehabt, er habe sich bei seiner Anfrage beim Ex-Personaldezernenten keine Gedanken über die Zulässigkeit der Zulage gemacht.

BGH, Urteil vom 05.10.2023 - 6 StR 299/22

Redaktion beck-aktuell, hs, 5. Oktober 2023.