Rathausaffäre: Freispruch des Ex-Oberbürgermeisters von Hannover aufgehoben

Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch des früheren Oberbürgermeisters von Hannover Stefan Schostok (SPD) vom Vorwurf der Untreue wegen unzulässiger Zulagenzahlungen ("Rathausaffäre") aufgehoben. Auch die Verurteilung von dessen Ex-Büroleiter hob der BGH auf. Das Landgericht Hannover muss die Sache nun neu verhandeln.

Ex-Büroleiter erlangte unzulässige Zulagen in Höhe von 50.000 Euro

Das Landgericht hat den Ex-Oberbürgermeister vom Vorwurf der Untreue freigesprochen, dessen damaligen Büroleiter verurteilte es wegen Betruges durch Unterlassen. Gegenstand des Urteils waren mit dem Besoldungsrecht unvereinbare Zulagenzahlungen an den Ex-Büroleiter, die auf dessen Forderung von dem bereits rechtskräftig wegen dreifacher Untreue verurteilten früheren Personaldezernenten der Stadt im April 2015 bewilligt wurden. Durch die ihm zur Last gelegte Tat soll der Ex-Büroleiter unzulässige Zahlungen in Höhe von insgesamt fast 50.000 Euro erlangt haben. Spätestens im Verlauf des Jahres 2017 soll der Ex-Oberbürgermeister über die Rechtswidrigkeit dieser Leistungen informiert gewesen sein und sie dennoch nicht sofort unterbunden haben.

Untreuevorwurf nicht ausreichend geprüft

Der BGH hat den Freispruch des früheren Oberbürgermeisters aufgehoben. Das LG habe nicht bedacht, dass er nach Erlangung von Informationen über die mögliche Rechtswidrigkeit der Leistungen im Oktober 2017 gerade den hiervon begünstigten Ex-Büroleiter mit der Überprüfung der Zulagenpraxis beauftragte und sich in der Folge mit dessen – objektiv unzutreffender – Mitteilung begnügte, der Personaldezernent habe die Zulagenzahlung "mit der Kommunalaufsicht abgestimmt". Hinsichtlich des Ex-Büroleiters habe das LG einerseits dessen Pflicht zu einer frühen Aufklärung seines Dienstvorgesetzten Schostok nicht hinreichend begründet und andererseits der Ex-Büroleiter selbst infolge der späteren Beauftragung mit der Überprüfung für das Vermögen der Stadt Hannover verantwortlich geworden sei, was den Vorwurf der Untreue begründen könnte.

BGH, Urteil vom 14.07.2021 - 6 StR 282/20

Redaktion beck-aktuell, 14. Juli 2021.