1.000 Euro plus freie Kost und Logis hatten die beiden Männer von einer nicht näher bekannten Bandenorganistaion bekommen, damit sie die Indoor-Plantage bewirtschafteten. Sie mussten sich vor allem um die Pflänzchen kümmern, sie also zum Beispiel bewässern. Zu den Aufgaben der "Gärtner" gehörte es aber auch, dritten Personen und Fahrzeugen über ein Rolltor die Ein- und Ausfahrt in die Plantage zu ermöglichen. Beide wussten, dass das Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war.
Den Schuldspruch passte der BGH an die am 1. April in Kraft getretenen neuen rechtlichen Bestimmungen an. Das vom LG festgestellte Tatgeschehen stelle sich als gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG verbotener Besitz von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1c KCanG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) in Tateinheit mit Beihilfe zum nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG verbotenen Handeltreiben mit Cannabis dar. Bei Marihuana handele es sich um ein Produkt der Cannabispflanze, das nach den Begriffsbestimmungen des neuen Konsumcannabisgesetzes als "Cannabis" erfasst wird. Die Tathandlungen nach § 34 Abs. 1 KCanG habe der Gesetzgeber ausdrücklich an die Begrifflichkeiten des BtMG angelehnt. Hinsichtlich der Tathandlung des "Handeltreibens" habe er zudem auf die hierzu ergangene Rechtsprechung ausdrücklich Bezug genommen. Die zu den in §§ 29 ff. BtMG unter Strafe gestellten Handlungsformen entwickelten Grundsätze seien daher auf § 34 Abs. 1 KCanG zu übertragen, so der BGH. Auch die konkurrenzrechtliche Bewertung habe sich gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht geändert.
Im Strafausspruch aber könne das angefochtene LG-Urteil nicht bestehen bleiben, so der BGH. Denn der Strafrahmen sei jetzt gegenüber der bisherigen Rechtslage niedriger. Zwar liege ein besonders schwerer Fall vor – das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG sei erfüllt, weil sich die strafbare Handlung auf eine nicht geringe Menge beziehe. Den Grenzwert für eine nicht geringe Menge belässt der BGH wie bisher bei 7,5 g THC. Die Neuregelung gebe keinen Anlass, den Grenzwert höher als unter Geltung des § 29a BtMG festzusetzen. Allerdings weiche der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 S. 1 KCanG von dem bisher maßgeblichen Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG erheblich zugunsten der Angeklagten ab, so dass die Strafe daran ausgerichtet neu zu bemessen sei.
Es ist nicht der erste Fall, in dem Angeklagte von der neuen Rechtslage profitieren. Das LG Mannheim hat kürzlich einen 36-Jährigen vom Vorwurf der illegalen Einfuhr von rund 450 Kilogramm Marihuana freigesprochen, weil als Beweise benötigte Chatnachrichten, die per EncroChat-Software verschlüsselt waren, nach der neuen Rechtslage nicht mehr verwertbar waren. Einen anderen Mann, der sich wegen illegalen Besitzes von Heroin und Cannabis verantworten musste, bewahrte das neue Cannabisgesetz vor dem Gefängnis. Er erhielt "nur" eine Bewährungsstrafe.