Strengere Wettbewerbskontrolle für Apple: BGH macht den Weg frei
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Das Bundeskartellamt hatte neben anderen Tech-Riesen auch Apple als Unternehmen mit überragender Bedeutung für den Markt eingestuft und unter verschärfte Wettbewerbsaufsicht gestellt. Das hat der BGH am Dienstag bestätigt. Die Behörde darf Apple nun bestimmte Geschäftspraktiken verbieten.

Der BGH hat bestätigt, dass das US-Technologieunternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat (Beschluss vom 18.03.2025 - KVB 61/23 - Apple). Das Bundeskartellamt habe zutreffend festgestellt, dass Apple grundsätzlich die strategischen und wettbewerblichen Mittel zur Verfügung stünden, die es brauche, um den Markt zu beeinträchtigen. Diese abstrakte Gefahr reiche bereits aus, um die Einstufung der Behörde zu rechtfertigen, so der Kartellsenat.

Damit wies der BGH die Beschwerde des Unternehmens zurück. Apple hatte sich dagegen gewehrt, dass das Bundeskartellamt das Unternehmen im Jahr 2023 gemäß § 19a Abs. 1 GWB als von überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb eingestuft hatte. Infolge einer solchen Einstufung kann die Aufsichtsbehörde das Unternehmen strenger überwachen und auch bestimmte Geschäftspraktiken verbieten. So sieht es das zweistufige Verfahren des § 19a GWB vor, der 2021 in Kraft getreten ist.

Es kann dem Unternehmen zum Beispiel verbieten, eigene Angebote gegenüber denen von Wettbewerbern bei der Darstellung zu bevorzugen, oder die Nutzung eines eigenen Angebots von der Nutzung eines anderen eigenen Angebots abhängig zu machen. Die Norm soll dem Bundeskartellamt eine effektivere Kontrolle großer Digitalunternehmen ermöglichen, deren Ressourcen und strategische Positionierung ihnen potenziell erlauben, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen.

Dabei ist Apple nicht das erste Unternehmen, dem vom Bundeskartellamt eine solche marktübergreifende Bedeutung attestiert wurde. Die Google-Mutter Alphabet wurde im Januar 2022 als ein solches Unternehmen eingestuft, der Facebook-Konzern Meta folgte im Mai und Amazon im Juli. Auch Amazon hatte sich 2024 gegen die Einstufung gewehrt, vor dem BGH jedoch ebenfalls verloren (Beschluss vom 23.04.2024 - KVB 56/22 - Amazon).

BGH bekräftigt: Abstrakte Gefahr genügt

Auf diesen Beschluss im Fall Amazon bezieht sich der Kartellsenat nun auch in seiner Apple-Entscheidung. Er hatte 2024 klargestellt, dass auch eine abstrakte Gefahr der Marktbeeinträchtigung genügt, um die Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB zu rechtfertigen. Es reiche aus, dass dem Unternehmen die strategischen und wettbewerblichen Möglichkeiten offen stünden, deren abstraktes Gefährdungspotential durch die Norm adressiert werde.

Diese Gefahr sei auch bei Apple gegeben. Mit seinen Betriebssystemen und dem App-Store sei Apple "in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten tätig", betonte der Vorsitzende Richter Wolfgang Kirchhoff bei der Verkündung. Ein solcher mehrseitiger Markt liege etwa vor, wenn durch eine Plattform Interaktionen zwischen verschiedenen Nutzergruppen ermöglicht werden. Das Unternehmen zähle zu den größten, umsatzstärksten und profitabelsten weltweit, so der Senat. Ihm stünden außerordentliche finanzielle und sonstige Ressourcen zur Verfügung. Zudem verfüge Apple über einen breiten und tiefen Zugang zu Kundendaten.

Apple-Produkte wiesen beständig hohe Absatzzahlen auf und seien oft nicht mit Produkten anderer Hersteller kompatibel, so das Gericht weiter. Daher habe Apples Tätigkeit große Bedeutung für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten. So seien externe App-Entwickler und weitere Drittunternehmen auf Apples Unterstützung angewiesen, um Zugang zu der großen Zahl von Apple-Gerätenutzern zu erhalten.

Keine Kollision mit Digital Markets Act

Auch sah der Kartellsenat keine unionsrechtlichen Gründe, die gegen die Feststellung des Bundeskartellamts stehen könnten. Insbesondere sei die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung Apples für den Wettbewerb nicht dadurch ausgeschlossen, dass Apple während des Beschwerdeverfahrens von der Europäischen Kommission als Torwächter gemäß Art. 3 DMA benannt worden war.

Es sei bisher nicht ersichtlich, dass darauf beruhende Veränderungen in Apples Geschäftspraktiken in einer für § 19a Abs. 1 GWB relevanten Weise Stellung und Potentiale des Unternehmens im Wettbewerb verändert hätten. Eine Vorlage an den EuGH hielt der Senat nicht für nötig.

Apple betont harten Wettbewerb in Deutschland

Apple kritisierte die Entscheidung des BGH. "Apple ist in Deutschland einem harten Wettbewerb ausgesetzt", teilte das Unternehmen nach der Verkündung mit. "Wir stimmen der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu, die Einordnung des Bundeskartellamts beizubehalten. Sie vernachlässigt den Wert eines Geschäftsmodells, das die Privatsphäre und Sicherheit von Nutzern in den Mittelpunkt stellt."

Das Bundeskartellamt begrüßte dagegen die Entscheidung der Karlsruher Richterinnen und Richter. "Damit ist höchstrichterlich bestätigt, dass Apple der verschärften Missbrauchsaufsicht unterliegt", erklärte Präsident Andreas Mundt. "Unsere bereits laufende Prüfung von Apples Tracking-Regelung für Drittanbieter-Apps steht damit auf einem soliden Fundament, wir arbeiten mit Hochdruck an diesem Fall und weiteren Fällen gegen die großen Internetkonzerne."

Bei der angesprochenen Prüfung geht es darum, dass Apple-Nutzerinnen und Nutzer bei der Verwendung von Drittanbieter-Apps extra dem Sammeln ihrer Nutzungsdaten durch Tracking zustimmen müssen - bei den Apple-eigenen Apps hingegen nicht. Nach vorläufiger Auffassung des Kartellamts könnte darin ein Wettbewerbsverstoß liegen. Es geht um die Frage, ob Apple durch die Regelung bevorzugt oder andere Unternehmen entsprechend behindert werden. Gegebenenfalls könnte die Behörde dem Konzern dieses Vorgehen verbieten.

BGH, Beschluss vom 18.03.2025 - KVB 61/2

Redaktion beck-aktuell, dd, 18. März 2025 (ergänzt durch Material der dpa).

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