Zu drei Fällen wird er am 27. Juni 2024 verhandeln: Ein Raum in einem Privathaus, der Gastraum eines Tenniscenters, ein Hotelzimmer – alle mit Fototapeten versehen. Die Aufnahmen, die die Tapeten zieren, stammen von einem Berufsfotografen. Stein des Anstoßes ist aber nicht die Verwendung der Fotografien auf den Tapeten – diese hatte der Fotograf über seine Firma lizensiert. Er stört sich an den im Internet veröffentlichten Aufnahmen, auf denen die Räume mit den Tapeten zu sehen sind.
Über seine Firma, die die Nutzungsrechte an den Fotos lizenziert, klagt er auf Schadensersatz. Bisher ohne Erfolg. Das AG Düsseldorf wies die Klagen ab. Das LG Düsseldorf sah ebenfalls keine Urheberrechtsverletzung. Die Tapeten-Erwerber haben danach mit dem Sacheigentum zugleich durch schlüssiges Verhalten auch ein einfaches Nutzungsrecht an den Tapeten erworben. Das berechtige sie, in dem Raum, in dem die Tapeten angebracht worden sind, Lichtbilder oder Videos der Tapeten mit den darauf abgedruckten Fotografien anzufertigen, diese zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen.
Eine etwaige Verletzungshandlung sei zudem durch eine konkludente Einwilligung des Rechteinhabers ausgeschlossen. Jedenfalls stehe den geltend gemachten Ansprüchen der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Die Ansprüche könnten auch nicht aus einer Verletzung des Urheberbenennungsrechts aus § 13 UrhG hergeleitet werden, weil der Fotograf im Rahmen des Vertriebs der Fototapeten durch schlüssiges Verhalten auf dieses Recht verzichtet habe (Urteile vom 27.09.2023 – 12 S 23/22, 12 S 24/22, 12 S 25/22, nicht rechtskräftig).
Entsprechend hatte schon das OLG Düsseldorf im Fall einer Hotel-Betreiberin entschieden: Diese dürfe die Innenaufnahmen aus ihrem Hotel auf ihrer Webseite und in Hotelbuchungsportalen nutzen. Im Digitalzeitalter sei das üblich. Mit der Herstellung und dem Vertrieb der Tapeten werde bei den Kunden ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen.
Aber wie wird der BGH entscheiden? Spannend ist dies vor allem vor dem Hintergrund einer Entscheidung des LG Köln von 2023. Das hatte eine urheberrechtliche Haftung für die Veröffentlichung des Fotos einer Fototapete bejaht und dafür das berühmte BGH-Grundsatzurteil "Möbelkatalog" aus dem Jahr 2014 ins Feld geführt. In dem Katalog war ein Raum abgebildet, an dessen Wand das Gemälde eines Künstlers hing. Der BGH machte die Zulässigkeit nach § 57 UrhG davon abhängig, ob das Gemälde sich "neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe" als unwesentliches Beiwerk darstelle – und verneinte dies. Das LG Köln griff die Argumentation in seiner Fototapeten-Entscheidung auf: Die Tapete des Gästezimmers sei kein unwesentliches Beiwerk, da sie "zentrales Element in der Zimmergestaltung und dort prominent an der rückwärtigen Wand platziert" sei.