Vermieterin einer Ferienwohnung stellte Zimmerfoto mit Fototapete ins Internet
Die Beklagte vermietet eine Ferienwohnung, die sie mit Fotos der Räumlichkeiten auf ihrer Website sowie auf mehreren Buchungsportalen bewirbt. Auf einem Foto ist das Schlafzimmer der Ferienwohnung abgebildet, an der Wand auf der Kopfseite des Bettes ist eine von ihr gekaufte Fototapete mit Tulpenmotiven angebracht. Der Fotograf, der die auf der Tapete abgedruckten Fotos gefertigt hatte, hatte der Verkäuferin der Tapete eine Lizenz erteilt, die unter anderem die Verwendung der Bilder für die Tapete erlaubte. Er monierte eine Verletzung seiner Urheberrechte durch die Beklagte, die mit dem Kauf der Tapete kein urheberrechtliches Nutzungsrecht erworben habe, und klagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.
LG: Fotos unberechtigt vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht
Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte habe mit dem Foto, das sie von dem Schlafzimmer mit der Fototapete gemacht habe, das auf der Tapete abgedruckte Bild des Klägers vervielfältigt und dieses durch Einstellen auf ihrer Website und in Buchungsportalen öffentlich zugänglich gemacht. Durch den bloßen Kauf der Fototapete habe die Beklagte auch nicht konkludent eine Lizenz dafür erworben. Nach dem Zweckübertragungsgedanken würden nur die nach dem Vertragszweck unbedingt notwendigen Nutzungsrechte eingeräumt. Beim Kauf einer Fototapete gehörten die Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung im Internet nicht dazu. Der Zweck des Kaufvertrags über die Tapete beschränke sich vielmehr auf die Übertragung des Eigentums an der Tapete zum Zweck des Tapezierens. Der gewerbliche Charakter der Beklagten ändere daran nichts.
Kein "unwesentliches Beiwerk"
Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schranke aus § 57 UrhG berufen. Denn die Fototapete stelle nicht nur ein "unwesentliches Beiwerk" dar. Unwesentlich sei ein Werk, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst werde. Daran fehle es hier. Die Fotos seien ein zentrales Element in der Zimmergestaltung und dort prominent an der rückwärtigen Wand platziert, die den wesentlichen Teil des zu Werbezwecken ins Internet eingestellten Lichtbildes ausmache. Dass die Fototapete nicht ausgetauscht werden könne, zeige ein Vergleich mit einem anderen Zimmer, das nur weiß gestrichene Wände habe.
Beklagte hätte sich über Erlaubnis erkundigen müssen
Die Beklagte habe das Urheberecht des Klägers auch schuldhaft verletzt. Derjenige, der von fremden Lichtbildern Gebrauch mache, indem er diese in seinem Internetauftritt veröffentliche, müsse sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschehe. Dies habe die Beklagte nicht getan. Die Rechtsverfolgung durch den Kläger sei schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar lägen von ihm mehrere solche Klagen vor, diese beträfen aber unterschiedliche Schutzgegenstände und Verletzungsformen. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich, wegen eigenständiger Rechtsverletzungen gesonderte Verfahren einzuleiten.