DUH unterliegt gegen Autohersteller: Kein vorzeitiges Verbrenner-Aus
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Privatpersonen haben keinen Anspruch darauf, dass Autohersteller ab 2030 keine neuen Verbrenner mehr in den Verkehr bringen. Der BGH stellte klar, dass ein individuelles  CO2‑Budget für Unternehmen rechtlich nicht existiert.

Der BGH hat heute entschieden, dass Privatpersonen keinen Unterlassungsanspruch gegen große Automobilhersteller durchsetzen können, um ein früheres Ende des Inverkehrbringens neuer Pkw mit Verbrennungsmotor zu erzwingen (Urteile vom 23.03.2026 – VI ZR 334/23, VI ZR 365/23). Damit hat der VI. Senat die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Die Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hatten gegen die Bayerische Motoren Werke AG und die Mercedes-Benz AG geklagt. Sie wollten erreichen, dass BMW und Mercedes-Benz untersagt wird, in Zukunft Neuwagen mit klimaschädlichen Verbrennungsmotoren zu verkaufen. Der BGH schloss sich jedoch der Sichtweise der Autohersteller an und wies die Revisionen zurück.

Die DUH kündigte an, die Entscheidungen auszuwerten. Man wolle prüfen, ob man Verfassungsbeschwerde einlege. DUH-Anwalt Remo Klinger erklärte gegenüber beck-aktuell: "Wir hatten uns mehr erhofft, sind aber auch nicht enttäuscht. Denn das Urteil ist keine Entscheidung gegen den Klimaschutz. Es ging um die Zuweisung von Verantwortung, die dem Gesetzgeber obliegt." Dieser sei nun gefordert, für eine Mobilität zu sorgen, die mit dem Klimaschutz in Einklang stehe. "Eine EU-Pkw-Emissionsverordnung, die keine klimaneutrale Mobilität gewährleistet, wäre offensichtlich rechtswidrig", so Klinger.

DUH: Eingriff in Freiheitsrechte

Die DUH-Geschäftsführer hatten argumentiert, dass die Autohersteller mit ihren Fahrzeugflotten einen erheblichen Teil des verbleibenden globalen und nationalen CO2-Budgets aufbrauchten. Dies schränke die Handlungsmöglichkeiten zukünftiger Gesetzgeber ein und könne zu späteren, weitreichenden CO2-Reduktionsmaßnahmen führen, die dann wiederum in ihre Freiheitsrechte eingriffen. Dabei stützten sie sich auch auf den Klimabeschluss des BVerfG aus dem Jahr 2021 (Beschluss vom 20.3.2021 1 BvR 2656/18).

Die Geschäftsführer der DUH beantragten deshalb, die Hersteller am besten ab dem 31. Oktober 2030 vom Inverkehrbringen neuer Verbrenner abzuhalten. Zudem wollten sie erreichen, dass Unternehmen den Verkauf neuer Fahrzeuge unterließen, sobald bestimmte CO2-Schwellenwerte überschritten wären.

Die Automobilhersteller argumentierten hingegen, dass sie sämtliche Vorgaben der EU-Emissionsverordnung einhielten, und verwiesen zudem darauf, dass der Gesetzgeber für Klimaziele und etwaige Verschärfungen zuständig sei.

Kein unternehmensbezogenes CO2-Budget

Der BGH urteilte heute: Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der DUH-Geschäftsführer sei nicht gegeben. Insbesondere lasse sich ein individuelles oder unternehmensbezogenes CO2-Budget weder aus dem Pariser Klimaabkommen noch aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz ableiten. Auch der Klimabeschluss des BVerfG aus dem Jahr 2021 stelle auf ein staatliches Emissionsbudget ab, nicht jedoch auf einzelne Unternehmen.

Um eine "vorwirkende Beeinträchtigung" annehmen zu können, fehle es an einer rechtlichen Zwangsläufigkeit. Das würde voraussetzen, dass bestimmte Emissionsmengen verbindlich einzelnen Akteuren zugerechnet würden. Eine solche Zurechnung habe der Gesetzgeber aber nicht vorgesehen. Die Automobilhersteller hielten zudem die EU-Pkw-Emissionsverordnung ein. Die Verantwortung dafür, Klimagesetze – falls notwendig – zu verschärfen, liegt nach Auffassung des Senats beim Gesetzgeber, nicht bei den Unternehmen.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter betonten zudem, dass Art. 20a GG den Gesetzgeber zwar zu Klimaschutz verpflichte, aber keine konkret quantifizierbaren Emissionsgrenzen vorgebe.

Der Gesetzgeber ist am Zug

Es sei allein Aufgabe der Gesetzgebung, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen. Dabei kollidierten ökologische, soziale, gesellschaftliche, ökonomische, fiskalische und sonstige politische Kollektiv- und Individualinteressen. Diese Abwägung müsse auf EU- sowie auf nationaler Eben ausgehandelt werden.

Die Pkw-Emissionsverordnung der EU senkt die Flottenziele ab 2030 auf minus 55% und ab 2035 auf minus 100%, bezogen auf das Niveau von 2021. Diese Vorgaben seien unmittelbar verbindlich und würden von BMW und Mercedes eingehalten. Die Hersteller träfen keine darüber hinausgehenden Verkehrssicherungspflichten, so der BGH. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, die Emissionsreduktionslast über ein unionweites System zu regulieren, anstatt unternehmensbezogene Budgets vorzugeben. Eine abweichende gerichtliche Anordnung wäre mit diesem System nicht vereinbar.

Auch der Vorwurf, die Unternehmen seien als mittelbare Handlungsstörer für die Emissionen der Fahrzeuge verantwortlich, trage nicht. Es fehle an einer rechtlich zurechenbaren Störereigenschaft. Die Zulassung neuer Fahrzeuge sei umfassend reguliert. Die Hersteller erfüllten die Vorgaben. Für weitergehende Maßnahmen gebe es keine Rechtspflicht.

Klimaentscheidung des BVerfG nicht untergraben

In den heutigen BGH-Urteilen ging es damit um andere rechtliche Fragestellungen als im Klimabeschluss des BVerfG aus dem März 2021, der den Gesetzgeber verpflichtete, das nationale Emissionsbudget generationengerecht zu berücksichtigen.

Die Richterinnen und Richter entschieden damals, dass das Klimaschutzgesetz des Bundes in seiner damaligen Form zu kurz greife, weswegen Nachbesserungen durch den Gesetzgeber notwendig seien. Die Klägerinnen und Kläger würden durch die Regelungen in ihren Freiheitsrechten verletzt, weil die Vorschriften hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030 verschiebe. Von den in der Zukunft notwendigen, dringenden und kurzfristigeren Klimaschutzmaßnahmen sei "praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen". Deswegen müsse der Gesetzgeber schon jetzt sinnvolle Vorkehrungen treffen, "um diese hohen Lasten abzumildern".

Dazu erklärt der auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit spezialisierte Habilitand und Lehrbeauftragte Philipp Overkamp gegenüber beck-aktuell: "2021 war gegenüber dem Gesetzgeber darauf abgestellt worden, dass sich aus den Pariser Klimazielen ein Emissionsbudget als Kontrollmaßstab ableiten lässt – also eine verbleibende Menge an CO2. Ein solches Budget gibt es allerdings nicht für einzelne Unternehmen. Hier hält der BGH den Leitgedanken des verfassungsgerichtlichen Klimabeschlusses – wonach es durch unzureichenden Klimaschutz zu vorwirkenden Rechtsverletzungen kommt – für nicht übertragbar."

Was bedeutet das für zukünftige Klimaklagen?

Die heutigen Urteile stellen die ersten umfassenden Stellungnahmen des BGH hinsichtlich solcher Klimaklagen dar, die sich gegen Unternehmen richten. Der BGH beurteile seine Rolle im Kontext der Klimaklagen sehr zurückhaltend, so Overkamp. "Das ist ein Rückschlag für die Kläger. Allerdings ist der Erfolg derartiger Verfahren stets eine Frage der spezifischen juristischen Konstruktion. Es bleibt auch in Zukunft spannend."

Im Hinblick auf zukünftige Klimaklagen erklärt die auf Klimaschutzrecht spezialisierte Anwältin Roda Verheyen: "Das Urteil hat aus meiner Sicht begrenzte Wirkung. Maßgeblicher Grund für diese Entscheidung ist die Anspruchsgrundlage im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die dem BGH keine Abwägung ermöglichte im Hinblick auf absolut geschützte Rechtsgüter. Das Urteil steht daher ‚nach vorne‘ gerichteten Ansprüchen insgesamt nicht entgegen, schon gar nicht in anderen Branchen."

Ihre Kanzlei vertritt unter anderem einen von Greenpeace unterstützten Detmolder Bio-Bauern im Verfahren gegen die VW AG sowie pakistanische Bäuerinnen und Bauern in einer Schadensersatzklage wegen Klimaschäden gegen die RWE AG und die Heideberg Materials AG. Im Fall eines peruanischen Bauern hielt das OLG Hamm das Vorbringen für schlüssig.

BGH, Urteil vom 23.03.2026 - VI ZR 334/23

Redaktion beck-aktuell, Dr. Jannina Schäffer, 23. März 2026.

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