Urlaub bei Corona-Quarantäne nicht nachholbar
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Arbeitnehmer haben keinen Anspruch, Urlaub nachzuholen, den sie in einer angeordneten Corona-Quarantäne verbringen mussten. Der Arbeitgeber schulde dem Arbeitnehmer keinen Urlaubserfolg im Sinne eines Erholungseffekts, entschied das BAG am Dienstag.

Das gelte allerdings nur für Fälle vor einer gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2022 und für Arbeitnehmer, die selbst nicht an dem Virus erkrankt waren, so der Sprecher des höchsten deutschen Arbeitsgerichts in Erfurt. Wenn der Urlaub beantragt und vom Arbeitgeber bewilligt sei, trage der Arbeitnehmer das Risiko.

Das BAG verhandelte mehrere Fälle, in denen Arbeitnehmer Urlaubstage, die mit einer Corona-Quarantäne zusammenfielen, hatten nachholen wollen. Erfolg hatten die Klagen nicht, denn auf eine Neuregelung im Infektionsschutzgesetz konnten sich die Kläger nicht berufen (Az. 9 AZR 76/22).

Die Regelung vom September 2022 sieht vor, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Allerdings: Für frühere Zeiten, also den Großteil der Corona-Zeit, ist die Regelung nicht rückwirkend anwendbar, wie das BAG betonte.

Auch der Generalanwalt beim EuGH und der hatten 2023 klargestellt, dass Urlaubstage, die in eine Corona-Quarantäne fielen, nicht nachgeholt werden können. Eine Quarantäne sei nicht vergleichbar mit einer Krankheit, so der EuGH in seiner Begründung.

Streitfälle aus der Zeit der Corona-Pandemie beschäftigen das BAG nach wie vor. So entschied es im März zur Lohnfortzahlung wegen Covid für Ungeimpfte und zu zusätzlichen Urlaubstagen bei Kurzarbeit in der Pandemie.

Redaktion beck-aktuell, gk, 29. Mai 2024 (dpa).