Er dürfte zwar grundsätzlich den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügen, doch "vermögen nicht alle Regelungen des Gesetzesentwurfs voll zu überzeugen", heißt es in der Stellungnahme des früheren Bundesverfassungsrichters Rudolf Mellinghoff. So sei es "eine eher strenge Hürde", dass nach dem Entwurf eine Partei dreimal in Folge in den Bundestag gewählt werden müsse, bevor die ihr nahe stehende Stiftung Geld aus dem Bundeshaushalt erhalten könne. Problematischer erscheine jedoch, dass eine Stiftung keine Förderung mehr erhalten solle, wenn die Partei in mehr als einer Wahlperiode nicht im Bundestag vertreten sei, auch wenn etwa eine kleinere Partei kontinuierlich in Landesregierungen und -parlamenten vertreten sei.
Als "verfassungsrechtlich mehr als problematisch" wertete Sophie Schönberger von der Universität Düsseldorf, dass weiterhin der Haushaltsgesetzgeber die Höhe der Förderung bestimmen soll. "Da halte ich die Wahrscheinlichkeit, dass das bei einem Verfahren in Karlsruhe moniert wird, für exorbitant", sagte Schönberger in der Anhörung.
Markus Ogorek von der Uni Köln plädierte dafür, die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob eine politische Stiftung gefördert werden kann beziehungsweise ob die Förderbedingungen nicht mehr erfüllt sind, nicht dem Bundesinnenministerium zu überlassen. Er schlug stattdessen das Bundestagspräsidium oder eine neue unabhängige Stelle vor. Auch andere Experten forderten eine weniger "parteilich verortete" Stelle als das Innenministerium für diese Aufgabe.
AfD sieht ihr nahestehende Stiftung benachteiligt
Während alle anderen Sachverständigen den Gesetzentwurf insgesamt aber für akzeptabel hielten, verwarf ihn der von der AfD benannte Jurist Ulrich Vosgerau als verfassungswidrig. Er kündigte für den Fall einer Beschlussfassung eine erneute Klage vor dem Bundesverfassungsgericht an. Es handele sich um ein verbotenes Einzelfallgesetz. Mit Ausnahme der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung sollten alle anderen politischen Stiftungen Geld vom Staat bekommen. Daher seien die bisher geförderten Stiftungen auch im Gesetz explizit erwähnt worden. Sie würden damit von allen Prüfungen ausgenommen.
Das Finanzierungsgesetz war nötig geworden, weil es vom Bundesverfassungsgericht in einem Urteil verlangt worden war. Es sieht vor, dass politische Stiftungen nur dann finanziert werden, wenn sie aktiv für die freiheitlich demokratische Grundordnung und für Völkerverständigung eintreten.