Entwurf sieht Anpassung an Formatvorgaben der ESEF-Verordnung vor
Wie der Verband erläutert, seien nach der sogenannten EU-Transparenzrichtlinie Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt innerhalb der EU zugelassen seien (Emittenten) – verpflichtet, ihre Jahresfinanzberichte beginnend mit dem Jahr 2020 unter Beachtung eines einheitlichen europäischen elektronischen Formats (ESEF: european single electronic format) zu erstellen. Einzelheiten des Formats regle ein delegierter EU-Rechtsakt, die delegierte Verordnung (EU) 2018/815 , die sogenannte ESEF-Verordnung. Der am 20.09.2019 von Bundesjustiz- und Bundesfinanzministerium den Verbänden zur Konsultation zugeleitete Gesetzesentwurf greife diese Verordnung auf und unterbreite einen Vorschlag, wie das geltende deutsche, insbesondere das Handels- und Wertpapierhandelsrecht an die Vorgaben der Verordnung angepasst werden solle.
IDW fordert Verankerung im Wertpapierhandelsrecht statt im HGB
Der Gesetzesentwurf sieht laut IDW zum einen vor, dass die Vorgaben an das Format der Jahresfinanzberichte von Emittenten im HGB verankert werden. Dabei sollen diese Formatvorgaben bereits im Zuge der Aufstellung der handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlüsse der Unternehmen erfüllt werden. Der IDW kritisiert dies. Er hält eine Verortung der Formatvorgaben innerhalb der HGB-Regelungen zur Aufstellung der Bestandteile der Jahres- und Konzernabschlüsse für systematisch verfehlt, da es hier um das Kapitalmarktrecht gehe. Daher sollten die Vorgaben im Wertpapierhandelsrecht verankert werden. Dort sollte auch der Abschlussprüfer verpflichtet werden, im Rahmen des sich der Aufstellung und Feststellung und Billigung des Abschlusses anschließenden Prozesses der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts ein gesondertes Urteil zur Ordnungsmäßigkeit der ESEF-Formatierung abzugeben.
Formatierung als Teil des Aufstellungsprozesses wirft viele Fragen auf
Auch der vorgesehene Ansatz, die Formatierung als Teil des Aufstellungs- und nicht des Offenlegungsprozesses der Jahresfinanzberichte zu definieren, würde – unnötigerweise – eine Vielzahl von Fragen aufwerfen, weil tradierte und bewährte Prozesse der Aufstellung, Prüfung und Feststellung und Billigung von Abschlüssen verändert werden müssten und damit auch die Verlässlichkeit und Zeitnähe der Kapitalmarktkommunikation beeinträchtigt werden könnte, moniert der IDW.