VGH Kassel : BaFin darf personenbezogene Daten von Anlageberatern der Sparkassen speichern

Die Speicherung personenbezogener Daten von Anlageberatern der Sparkassen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist grundsätzlich zulässig. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden und die Berufung von Anlageberatern bzw. Betriebsbeauftragten, die bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigt waren, gegen ein Urteil der Vorinstanz (in ZD 2015, 46) zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 25.07.2018, Az.: 6 A 673/15).

Anlageberater begehren Löschung ihrer personenbezogenen Daten

Die Kläger wenden sich gegen die Speicherung personenbezogener Daten in einer bei der BaFin eingerichteten Datenbank. Die als Anlageberater bzw. Betriebsbeauftragte bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigten Kläger baten bei der Beklagten um Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und beantragten deren Löschung. Die BaFin erteilte Auskunft über die gespeicherten Daten, die den Namen - einschließlich Vornamen -, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beginn der Tätigkeit und die jeweilige Funktion im Sparkassenwesen sowie die Namen der zuständigen Anlageberater oder Vertriebsbeauftragten in der Datenbank der BaFin umfasste. Die beantragte Löschung der Daten lehnte die BaFin jedoch ab.

VGH sieht keinen Löschungsanspruch

Die hiergegen erhobene Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 02.07.2014 abgewiesen. Auch die Berufung der Kläger vor dem VGH Hessen blieb erfolglos. Die Voraussetzungen eines Löschungsanspruches nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen seien nicht erfüllt, so der sechste VGH-Senat. Auch aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen ergebe sich kein Löschungsanspruch.

Gesetzgeber wollte Identifikation der Mitarbeiter ermöglichen

Aus den gesetzlichen Regelungen ergebe sich hinreichend, welche Daten von der BaFin im Mitarbeiter- und Beschwerderegister zu speichern seien. Es sei erkennbar, dass der Gesetzgeber insoweit die Daten erfasst sehen wollte, die eine Identifikation der betreffenden Mitarbeiter ermöglichen. Hierfür sei die Angabe von Vorname, Familien- und Geburtsname, Tag und Ort der Geburt erforderlich. Dies seien die Daten, die zu einer Identifikation der Person notwendig seien. Dass sich die Dauer der Speicherung nicht bereits aus dem Gesetz ergibt, sei dabei verfassungsrechtlich unbedenklich, so der VGH.

VGH Kassel, Urteil vom 25.07.2018 - 6 A 673/15

Redaktion beck-aktuell, 26. Juli 2018.