Ipso-facto-Schutz: VGH legt EuGH Fragen zu staatenlosen Palästinensern vor

Der VGH Baden‑Württemberg möchte vor dem EuGH klären lassen, wann staatenlose Palästinenser, die beim UNRWA registriert sind, automatisch als Flüchtlinge gelten. Hintergrund ist die uneinheitliche Rechtsprechung zum ipso‑facto‑Schutz.

Der VGH Baden-Württemberg hat dem EuGH mehrere Fragen zum sogenannten Ipso-facto-Schutz staatenloser Palästinenserinnen und Palästinenser vorgelegt. Dabei geht es darum, wann registrierte UNRWA-Begünstigte ohne Prüfung eines individuellen Verfolgungsschicksals als Geflüchtete anzuerkennen sind (Beschluss vom 11.02.2026 – A 12 S 1014/24). Das UNRWA ist das Hilfswerk der Vereinten Nationen, das seit 1949 Palästina-Flüchtlingen in seinen Einsatzgebieten humanitäre Unterstützung und grundlegende Dienste bereitstellt.

Der Kläger ist ein staatenloser Palästinenser, der 1985 in Syrien geboren wurde. Er war zunächst in Syrien und später im Libanon beim UNRWA registriert und erhielt dort Unterstützungsleistungen. Ende 2019 stellte er in Deutschland einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ablehnte. Behörden und Gerichte stellten bislang darauf ab, der Kläger habe das UNRWA-Einsatzgebiet freiwillig verlassen und könne daher keinen Flüchtlingsschutz beanspruchen.

Uneinheitliche Rechtsprechung des EuGH

Der VGH sieht grundlegenden Klärungsbedarf, weil der EuGH in früheren Entscheidungen unterschiedliche Maßstäbe angewendet hat. Besonders bedeutsam ist dabei ein Urteil vom 13. Juni 2024 (C-563/22). In dieser Entscheidung hat der EuGH erstmals ausführlich erläutert, unter welchen Bedingungen beim UNRWA registrierten Palästinensern automatisch – also ohne individuelle Verfolgungsprüfung – die Flüchtlingseigenschaft zusteht. Das Urteil präzisiert zwar die Voraussetzungen des Ipso-facto-Schutzes neu, lässt gleichzeitig aber offen, auf welchen Zeitpunkt es für die Feststellung des Wegfalls von Schutz und Beistand ankommt.

Frühere Entscheidungen des Gerichtshofs hatten verlangt, dass der UNRWA-Schutz sowohl im Moment des Verlassens des Einsatzgebiets als auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entfallen sein muss. Die Entscheidung von 2024 enthält diese zweistufige Prüfung jedoch nicht mehr ausdrücklich. Deshalb sieht der VGH nun eine ungeklärte Auslegungsfrage – und ruft den EuGH zur Klarstellung an.

Sollte es künftig nur auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommen, möchte der VGH zudem geklärt wissen, ob für die Beurteilung des UNRWA-Schutzes das gesamte Einsatzgebiet (Libanon, Syrien, Jordanien, Westjordanland, Gaza) maßgeblich ist oder nur der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts.

Außerdem soll der EuGH entscheiden, ob der UNRWA-Schutz bereits dann als entfallen gilt, wenn eine Rückkehr an den letzten Aufenthaltsort unmöglich geworden ist und gleichzeitig auch in den übrigen UNRWA-Gebieten keine tatsächliche Unterstützung mehr erreichbar ist.

VGH Baden-Würrtemberg, Beschluss vom 11.02.2025 - A 12 S 1014/24

Redaktion beck-aktuell, js, 1. April 2026.

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