Streit um Kostenaufteilung zwischen Stadt und Kreis
Im Trierer Stadtgebiet befinden sich drei von freien Trägern betriebene Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz. Diese werden auch von den Einwohnern des Landkreises Trier-Saarburg in Anspruch genommen, da in dessen Gebiet keine eigenen Beratungsstellen vorhanden sind. Aus diesem Grund beteiligt sich der beklagte Landkreis seit 2006 an den hierbei anfallenden Kosten. Nach Inkrafttreten der Landesverordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz kam es zwischen den Beteiligten im Jahr 2016 zum Streit über die konkrete Kostenaufteilung. Die Stadt Trier machte den nach Abzug der Zahlungen des Beklagten ihrer Auffassung nach verbleibenden Restbetrag geltend.
Einwohnerzahl oder Zahl Beratung in Anspruch nehmender Einwohner maßgeblich?
Sie meinte, der Aufteilung der Kosten sei die jeweilige Einwohnerzahl von Stadt und Landkreis zugrunde zu legen. Als Berechnungsgrundlage sei der vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung festgesetzte Stellenbedarf von 9,81 Vollzeitäquivalenten heranzuziehen. Dem hielt der Beklagte entgegen, er müsse sich an den Kosten der Beratungsstellen nur in dem Umfang beteiligen, der die Zahl der Kreiseinwohner widerspiegle, welche die Beratungsstellen tatsächlich in Anspruch nähmen. Überdies seien der Berechnung nur die Vollzeitäquivalente zugrunde zu legen, die nach einem im Schwangerschaftskonfliktgesetz vorgesehenen Mindestschlüssel erforderlich seien. Der festgesetzte Stellenbedarf gehe hierüber nur aufgrund der Rolle der Stadt Trier als Oberzentrum und des hieraus resultierenden erhöhten Beratungsbedarfs hinaus.
VG: Einwohnerzahl maßgebliches Kriterium
Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung von 23.059,72 Euro gegen den Beklagten. Nach der Landesverordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sei die Kostenbeteiligung des Landkreises auf der Grundlage der Einwohnerzahl bezogen auf den vom Land als erforderlich festgestellten Stellenumfang der Beratungsfachkräfte zu ermitteln. Die Heranziehung der Einwohneranzahl sei ein sachgerechtes Kriterium für die Aufteilung der bei den Beratungsstellen angefallenen Kosten zwischen den betroffenen Kommunen. Die pauschale Kostenaufteilung führe auch nicht zu einer für den Beklagten unzumutbaren Verpflichtung, sich dauerhaft zu einem unverhältnismäßig großen Anteil an den Kosten der Beratungsstellen der Klägerin zu beteiligen. Vielmehr stehe es ihm frei, gegebenenfalls eigene Beratungsstellen in seinem Gebiet einzurichten oder private Träger zu fördern, die dort Beratungsstellen unterhalten möchten.