VG Neustadt: Sat.1 wendet sich erfolgreich gegen Vergabe von Drittsendezeiten

Der Privatsender Sat.1 kann im Streit um die Zurverfügungstellung von Sendezeiten an Drittanbieter einen weiteren Erfolg verzeichnen. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab mit Beschluss vom 14.07.2017 einem Eilantrag gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Zulassungsentscheidung der rheinland-pfälzischen Landesmedienanstalt, der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK), zugunsten von Drittanbietern statt (Az.: 5 L 312/17.NW).

Einschränkungen zugunsten von Drittanbietern

Die Antragstellerin ist Veranstalterin des privaten Fernsehvollprogramms Sat.1, und ist Teil der Sendergruppe ProSiebenSat.1 Media. Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wandte sie sich gegen den Bescheid der LMK vom 13.02.2017, mit welchem diese Zulassungen zur Veranstaltung und Verbreitung von überregionalen Fernsehfensterprogrammen an drei Fernsehproduktionsgesellschaften vergeben hatte. Dadurch wurde die Antragstellerin verpflichtet, ab dem 01.03.2017 für die Dauer von fünf Jahren für diese Drittanbieter/Fernsehproduktionsgesellschaften Sendeplätze in ihrem Programm zur Verfügung zu stellen und zu finanzieren (sogenannte Drittsendezeiten). Die Zulassung der Antragstellerin zur Veranstaltung und Verbreitung ihres überregionalen Fernsehvollprogramms wurde dementsprechend für die Zeiten der Ausstrahlung der Fensterprogramme zugunsten der Drittanbieter eingeschränkt. Die Antragstellerin hatte hiergegen Klage erhoben und zugleich wegen des angeordneten Sofortvollzugs einen Eilantrag gestellt. Die Drittanbieter – DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programme, Good Times Fernsehproduktions und tellvision Film- und Fernehproduktion – wurden vom Gericht zu den Verfahren beigeladen.

Sender wehrte sich im Vorfeld erfolgreich gegen Drittsendezeiten

Ob die Antragstellerin verpflichtet ist, Drittsendezeiten einzuräumen, war zwischen den Beteiligten auch schon für den Lizenzzeitraum vom 01.06.2013 bis 31.05.2018 umstritten. Die entsprechende Verfügung der LMK war durch Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 21.04.2015 (Az.: 5 K 752/13.NW) aufgehoben worden. Das dagegen geführte Berufungsverfahren eines der beiden dort beigeladenen Drittsendezeitveranstalter (Az.: 2 A 10734/15.OVG) wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.02.2017 nach Rücknahme der Berufung eingestellt. Im Anschluss an gerichtliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Neustadt in vorausgegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren war aber schon im Laufe des Jahres 2014 die Ausstrahlung der Drittsendezeit-Programme im Hauptprogramm der Antragstellerin eingestellt worden. Im Januar 2016 erfolgte eine Neuausschreibung von Sendezeiten für unabhängige Dritte und am 13.02.2017 nach einem Auswahlverfahren die Zulassung der beigeladenen Drittanbieter.

Laufendes Zulassungsverfahren steht neuer Ausschreibung entgegen

In seinem Beschluss vom 14.07.2017 führte das Gericht jetzt aus, dass sich die Entscheidung der LMK bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweise. Die Zulassungen an die Beigeladenen hätten nicht erteilt werden dürfen, und die Zulassung der Antragstellerin hätte nicht entsprechend beschränkt werden dürfen, weil das Verfahren nicht im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags durchgeführt worden sei. Das Zulassungsverfahren hätte nämlich nicht eingeleitet und eine Ausschreibung nicht vorgenommen werden dürfen, solange das laufende Zulassungsverfahren für den Lizenzzeitraum 01.06.2013 bis 31.05.2018, das zur rechtlichen Beurteilung in der Berufungsinstanz beim OVG Rheinland-Pfalz anhängig gewesen sei, noch nicht beendet gewesen sei. Auch die in der Ausschreibung enthaltenen Vorbehalte seien nicht geeignet gewesen, dieses Problem zu beheben. Eine Verfahrenseinleitung und Neuausschreibung hätte erst nach der Einstellung des Berufungsverfahrens im Februar 2017 erfolgen dürfen. Zu diesem Zeitpunkt habe aber keine Drittsendezeitpflicht der Antragstellerin (mehr) bestanden, weil in der dafür dann maßgeblichen Referenzperiode Februar 2016 bis Januar 2017 der Zuschaueranteil für die Sendergruppe unter 19% gelegen habe.

Referenzperiode falsch

Auch unabhängig von der Problematik der Lizenzzeitraum-Überschneidung hätte die Bestimmung des Zuschaueranteils nach dem Rundfunkstaatsvertrag für das neue Zulassungsverfahren nicht auf der richtigen Referenzperiode beruht, so dass die Antragstellerin voraussichtlich nicht zur Bereitstellung von Drittsendezeiten verpflichtet gewesen wäre, heißt es in der Begründung des Gerichts.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 14.07.2017 - 5 L 312/17

Redaktion beck-aktuell, 4. August 2017.