VG München bestätigt Verbot der Stadt Ingolstadt: Kein Lasertag-Spiel für unter 14-Jährige

Kinder unter 14 Jahren dürfen vorerst weiterhin nicht am Lasertag-Spiel in einer Halle im Raum Ingolstadt teilnehmen. Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 07.12.2017 einen Eilantrag gegen ein Zutrittsverbot zu einer Lasertaganlage für unter 14-jährige Personen abgelehnt und damit ein entsprechendes Verbot der Stadt Ingolstadt bestätigt (Az.: M 18 S 17.3702).

Ingolstadt verbietet unter 14-Jährigen Teilnahme an Lasertag-Spiel

Beim Lasertag-Spiel versuchen Spieler, mit einem speziellen Laserpointer Gegenspieler oder andere Ziele zu treffen. Treffer werden auf den von den Spielern getragenen Westen blinkend angezeigt. Die Stadt Ingolstadt untersagte dem Betreiber einer Lasertaganlage aus Jugendschutzgründen den Zutritt von Personen unter 14 Jahren. Es sei eine desensibilisierende und aggressionssteigernde Wirkung des Lasertag-Spiels auf Kinder zu erwarten. Laut Betreiber stellt Lasertag hingegen eine Weiterentwicklung hergebrachter Fangspiele ("Räuber und Gendarm“) und Ballspiele (Brennball, Völkerball) dar.

VG entscheidet aufgrund Güterabwägung

Das VG entschied aufgrund einer Güterabwägung. Ob das Lasertag-Spiel für die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen als eine moderne Variante hergebrachter Spiele einzuordnen oder als verfremdetes, die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigendes Kriegsspiel anzusehen ist, konnte das Gericht mangels entsprechender empirischer Studien im Eilverfahren nicht abschließend klären.

Schutz der Gesundheit der Kinder hat Vorrang

Auch besteht laut VG noch Klärungsbedarf hinsichtlich des konkreten Betriebskonzepts der Anlage. Der Schutz der seelischen und geistigen Gesundheit von Kindern unter 14 Jahren überwiege jedoch die finanziellen Interessen des Betreibers, sodass dieser etwaige durch das Zutrittsverbot entstehenden Umsatzeinbußen bis zur gerichtlichen Klärung in der Hauptsache hinnehmen müsse.

VG München, Beschluss vom 07.12.2017 - M 18 S 17.3702

Redaktion beck-aktuell, 20. Dezember 2017.