VG Mainz: Am Ortsrand darf es auch mal nach Pferd riechen

Von einem in den Außenbereich gebauten Pferdestall gehen keine unzumutbaren Belästigungen etwa durch Geruch für ein am Rand einer Gemeinde liegendes Wohngrundstück aus. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 25.04.2018 entschieden. Unmittelbar an den Außenbereich angrenzend seien stärkere Immissionen hinzunehmen (Az.: 3 K 289/17.MZ).

Nachbarin beschwerte sich über Geruchsbelästigungen durch Pferdehaltung

Die klagende Eigentümerin eines am Ortsrand gelegenen Wohngebäudes mit Garten wandte sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines (zweiten) Pferdestalles auf einer Außenbereichsfläche. Diese grenzt unmittelbar an die Wohngrundstücke der Klägerin und der Beigeladenen an. Die Klägerin ist der Auffassung, der zur Hobbytierhaltung genutzte Stall sei im Außenbereich schon baurechtlich unzulässig. Darüber hinaus werde ihr Wohnanwesen infolge der Pferdehaltung unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt.

Allein Gebot der Rücksichtnahme zu beachten

Das VG wies die Klage ab. Die Baugenehmigung verletze die Grundstückseigentümerin nicht in nachbarschützenden Rechten. Ein im Innenbereich gelegener Nachbar könne einen Abwehranspruch nicht damit begründen, ein Bauvorhaben sei im Außenbereich objektiv unzulässig. Ihm stehe kein allgemeiner Anspruch auf die Bewahrung des Außenbereichs zu. Nachbarlicher Schutz vor Außenbereichsanlagen werde nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt.

Eigentümer von Grundstücken am Ortsrand weniger schutzwürdig

Es sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin erheblichen und damit unzumutbaren Immissionen durch die Nutzung des weiteren Pferdestalles und die Haltung eines zweiten Pferdes auf dem zugleich als Koppel genutzten Baugrundstück ausgesetzt werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit der Klägerin herabgesetzt sei. Der Eigentümer eines an den Außenbereich grenzenden Grundstücks müsse stärkere Immissionen hinnehmen als der Grundstückseigentümer in einem durch Wohnnutzung geprägten innerörtlichen Gebiet.

Haltung zweier Pferde in abgewandtem Stall Nachbarin nicht unzumutbar

Es gelte insoweit regelmäßig eine Zumutbarkeitsgrenze ähnlich der in einem Dorfgebiet, dem Tierhaltung nicht wesensfremd sei. Hiernach lasse die sachgerechte Haltung zweier Pferde durch die Beigeladene keine unzumutbaren Belastungen für das Wohngrundstück der Klägerin erwarten. Insbesondere aufgrund der abgewandten Lage des genehmigten Pferdestalls und der Größe des langgezogenen Koppel-Grundstücks sei nicht mit besonders intensiven Einwirkungen wie Geruch und vermehrtem Auftreten von Fliegen zu rechnen.

VG Mainz, Urteil vom 25.04.2018 - 3 K 289/17

Redaktion beck-aktuell, 14. Mai 2018.