VG Kassel: Ehemaliger Landrat muss Reise- und Bewirtungskosten zurückerstatten

Ein ehemaliger Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg muss an seinen Dienstherrn überzahlte Reisekosten und Aufwendungen in Höhe von rund 13.975 Euro zurückzahlen. Das Verwaltungsgericht Kassel erachtete insbesondere von dem Landrat abgerechnete Bewirtungskosten im Rahmen von "Arbeitsessen" als unangemessen hoch. Weitgehend unbeanstandet ließ es dagegen die vom Landrat abgerechneten Reisekosten. Der Landkreis hatte insgesamt rund 26.300 Euro von dem Landrat zurückgefordert (Urteil vom 29.03.2018, Az.: 1k 1657/12.KS).

Dienstreisen aufgrund eigener Zuständigkeit festgelegt

Der beklagte ehemalige Landrat stand vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2009 als Landrat und damit als kommunaler Wahlbeamter auf Zeit in Diensten des klagenden Landkreises Waldeck-Frankenberg. Während dieser Zeit führte der Beklagte in zahlreichen Fällen Dienstreisen durch, deren Kosten jeweils von dem Kläger erstattet wurden. Außerdem nahm der Beklagte an verschiedenen dienstlichen Terminen teil, deren Kosten, insbesondere Bewirtungskosten, wiederum von dem Kläger übernommen wurden. Sämtliche Dienstreisen sowie dienstlichen Termine hatte der Beklagte aufgrund eigener Zuständigkeit festgelegt. Eine vorherige Genehmigung oder Bewilligung der verausgabten Mittel erfolgte nicht.

Zahlreiche Reisen im In- und Ausland abgerechnet

Die angefallenen Reisekosten wurden dergestalt abgerechnet, dass die Sekretärin des Beklagten nach schriftlicher Anweisung die angewiesenen Beträge jeweils auszahlte. Im Jahr 2008 wurden 23 Reisen des Beklagten durchgeführt und abgerechnet, wobei einige Reisen mehrere direkt hintereinander liegende Reiseziele enthielten, sodass sich im Ergebnis insgesamt 29 Reiseziele ergaben (7 x München, 6 x Burgenland, 5 x Zürich, 4 x Berlin, jeweils 1 x Seekirchen, Norderney, Danzig, Dresden, Bad Hindelang, Bamberg, Chicago). Im Jahr 2009 wurden insgesamt 44 Reisen aufgelistet mit insgesamt 42 Reisezielen (14 x Burgenland, 6 x München, 5 x Zürich, 4 x Berlin, 3 x Pereslawl, 2 x Schweigen-Rechtenbach, 2 x Frankfurt am Main, 2 x Wiesbaden, jeweils einmal New York, Lissabon, Erfurt und Sonthofen).

Landrat soll wegen Vermögensschädigung Schadenersatz leisten

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von 26.308,39 Euro in Anspruch. Er hat insoweit vorgetragen, dass die Reisetätigkeit des Beklagten in diesen beiden Jahren weit über den bisherigen Umfang hinausgegangen sei. Bereits bei der Planung der einzelnen Reisen und Repräsentationsaufwendungen sei die Verpflichtung verletzt worden, das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Ferner bestehe auch eine Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Der Beklagte habe auch mindestens grob fahrlässig gehandelt. Dies sei deshalb der Fall, weil ihm die mangelnden verfügbaren Haushaltsmittel positiv bekannt gewesen seien.

Landkreis wirft Landrat Tätigung unzulässiger überplanmäßiger Ausgaben vor

Vorliegend habe die Besonderheit bestanden, dass es keine kontrollierende Anordnungsinstanz gegeben habe. Denn der Beklagte als Landrat habe ausschließlich und autonom über die eigenen Dienstreisen und Repräsentationen entschieden. Die Voraussetzungen für die Verursachung überplanmäßiger Aufwendungen hätten nicht vorgelegen, was für den Beklagten auf der Hand gelegen habe. Es hätten auch die jeweiligen Zustimmungen des Kreisausschusses eingeholt werden müssen, bevor überplanmäßige Ausgaben hätten entstehen können. Dies sei nicht geschehen.

VG Kassel: Kosten für Essen im Restaurant Schuhbeck unangemessen

Die Klage des Landkreises war vor dem VG Kassel nur zum Teil erfolgreich. Für einen Teil der entstandenen Aufwendungen habe keine Notwendigkeit vorgelegen und die Kosten seien im Einzelnen unangemessen gewesen, so das Gericht. Dies gelte speziell im Hinblick auf vom Landrat abgerechnete Bewirtungskosten im Rahmen von "Arbeitsessen" beziehungsweise Repräsentationen. Insbesondere habe das VG auf eine Bewirtung am 14.12.2009 hingewiesen. Für diesem Tag sei von Seiten des Beklagten eine Rechnung in Höhe von 725 Euro übernommen worden, wobei ausweislich der aufgelisteten Einzelposten mit diesem Betrag in dem Restaurant Schuhbeck vier Personen einschließlich des Landrats verköstigt worden seien. Neben vier "Klassikmenüs" zu je 145 Euro enthalte die Rechnung neben Sekt der Firma Roederer zahlreiche Spirituosen. Dass solche Restaurantkosten bei weitem den üblichen Rahmen des Geschäftsessens sprengten, bedurfte nach Auffassung des Gerichts keiner weiteren Erörterung.

Reisekosten weitgehend nicht zu beanstanden

Die abgerechneten Reisekosten dagegen hat das VG weitgehend unbeanstandet gelassen und zwar insbesondere im Hinblick auf die vom Landrat abgerechneten Flugreisekosten, da der Landrat ausweislich eines vorgelegten ärztlichen Attests "zugreiseunfähig" sei. Den Verfahrensbeteiligten steht laut VG gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung zu.

VG Kassel, Urteil vom 29.03.2018 - 1k 1657/12

Redaktion beck-aktuell, 14. Mai 2018.