Eine Ausreise zu einer Kampfsportveranstaltung, die unter anderem der Vernetzung und medialen Selbstinszenierung der rechtsextremistischen europäischen Szene dient, kann nach dem PassG verboten werden. Nach dem Verbot der "Kampf der Nibelungen"-Veranstaltungsreihe in Deutschland würde ansonsten der öffentliche Eindruck entstehen, die Bundesrepublik wäre bei der Unterbindung von Neonazismus nicht konsequent genug, argumentiert das VG Hannover (Urteil vom 17.09.2025 – 10 A 3111/23).
Im Oktober 2019 untersagten die Behörden erstmals das Kampfsportevent "Kampf der Nibelungen" im sächsischen Ostritz. Mit germanischen Parolen und einem Narrativ einer Schicksalsbruderschaft hatten die Organisatoren seit 2013 der freiheitlich demokratischen Grundordnung ausdrücklich den Kampf angesagt. Inzwischen organisiert sich das Milieu des neonazistischen Kämpfergipfels anderweitig – etwa in Form der "European Fight Night", dem geistigen Nachfolger in Ungarn.
Nur ein Tourist mit Kampfausrüstung?
Schon im Vorfeld hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz den Bundespolizeidirektionen Hintergründe und Informationen mitgeteilt, um Ausreiseverbote durchzusetzen. Bei den entsprechenden Gate-Kontrollen für Flüge nach Budapest fiel ein Kandidat auf: Er war Mitglied der Partei "Die Rechte", trug ein Hand-Tattoo mit einem Schwert im Kranz sowie ein T-Shirt mit der Aufschrift "Kampf der Nibelungen". Er beteuerte, sich Budapest anschauen zu wollen, um etwas über die Geschichte der Stadt zu lernen. Die Kampfausrüstung in seinem Koffer habe er nur zufällig bei sich.
Noch vor Ort sprachen die Beamten dem Mann ein dreitägiges Ausreiseverbot aus und gaben ihm auf, sich täglich in einem Bundespolizeirevier zu melden. In einer schriftlichen Begründung stützten sie diese Entscheidung auf das PassG und verwiesen auf den Kontext der verbotenen "Kampf der Nibelungen"-Veranstaltung. Zwei Wochen später klagte der Mann vor dem VG Hannover auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Es sei schließlich keine feststehende Gefahr von ihm ausgegangen. Das VG Hannover entschied anders als das VG Frankfurt, das in einem ähnlichen Fall 2024 zugunsten eines Teilnehmers entschieden hatte.
Ausreiseverbot nach Passgesetz
Zu Recht habe die Bundespolizei das Ausreiseverbot auf § 10 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 PassG gestützt, wie die 10. Kammer des VG Hannover entschied. Die Vorschrift erlaubt zuständigen Behörden den Erlass von Ausreiseverboten, wenn Anhaltspunkte für ein Passverbot vorliegen würden. In diesem Fall sei eine Gefährdung "sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland" nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG einschlägig.
Darunter würden auch Handlungen gefasst, die das internationale Ansehen Deutschland beschädigen könnten. Etwa, wenn eine Begehung schwerer Straftaten drohe, die einer Bedrohung der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik nahekämen. Rechtsradikalen Umtrieben sei dabei angesichts der historischen Verantwortung Deutschlands besonderes Gewicht beizumessen. Für die Gefahrenprognose genüge ein Mittelweg: Die bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein Verdacht genügten nicht. Vielmehr müssten Zeit, Ort und Inhalt konkret gefasst sein. Andererseits brauche es nur "bestimmte Tatsachen, die die Annahme begründen" und eben keinen eindeutigen Beweis für das drohende Verhalten.
BRD stünde als inkonsequent da
Bei dem nicht vorbestraften Kämpfer seien zwar keine konkreten Straftaten zu erwarten gewesen. Allerdings könne bereits die bloße Ausreise zur "European Fight Night" das internationale Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik betreffen, wie die Kammer betonte. Dadurch könne nämlich der Eindruck entstehen, es würde nicht versucht, den Neonazismus, insbesondere grenzüberschreitend, zu unterbinden.
Der "Kampf der Nibelungen" sei verboten worden, weil nicht die sportliche Betätigung, sondern die Vermittlung von Gewaltkompetenz, die Schaffung eines Zusammengehörigkeitsgefühls und die Vernetzung sowie Rekrutierung innerhalb der rechtsextremistischen Szene im Vordergrund gestanden hätten. In dieser Tradition stehe nun auch die "European Fight Night", die bereits im Vorfeld auf diversen Websites und Social-Media-Kanälen stark medial inszeniert worden sei. Es sei zu erwarten, dass die foto- und videografische Begleitung auch im Nachhinein entsprechend inszeniert werden, was wiederum ein negatives Medienecho befürchten lasse.
Spätestens seit dem Verbot hätten auch die deutschen Medien Interesse an der Veranstaltung. Dabei stehe unabhängig vom Event selbst die Organisation von Rechtsextremisten im Kampfsport im Fokus, auch überregional. Die Berichterstattung könne damit voraussichtlich eine öffentlichkeitsschädliche Wirkung für das Ansehen der Bundesrepublik mit sich bringen. Der deutsche Staat würde sich dabei dem Vorwurf aussetzen, demokratiefeindliche Veranstaltungen nur zu unterbinden, solange sie in Deutschland stattfänden. Der Eindruck werde durch die besondere historische Verantwortung des Landes nur verstärkt.
Diesem öffentlichen Belang könne der Betroffene kein ebenso gewichtiges Grundrecht entgegensetzen. Seine Meinungsfreiheit sei – wenn überhaupt – nur geringfügig betroffen. Denn ihm sei nicht die Meinungsäußerung, sondern die Ausreise untersagt worden. Werde das, wie hier, auf ein übergeordnetes Rechtsgut gestützt, könne er sich nicht auf Art. 5 GG berufen, "nur um seine Meinung auch im Ausland kundtun zu können".


