VG Hamburg: Handelskammer unterliegt nicht den Veröffentlichungspflichten des Transparenzgesetzes

Die Handelskammer Hamburg muss sich nicht dem Informationsregister nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz anschließen und dort entsprechende Informationen veröffentlichen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 28.09.2017 entschieden (Az.: 17 K 273/15).

Sachverhalt

Die Kläger waren ein Bürger sowie ein eingetragener Verein. Sie begehrten die Feststellung, dass die Handelskammer Hamburg verpflichtet sei, sich dem Informationsregister nach dem Transparenzgesetz anzuschließen und dort Informationen nach Maßgabe der Regelungen des Transparenzgesetzes einzustellen.

VG: Handelskammer keine nach Transparenzgesetz veröffentlichungspflichtige Behörde

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Handelskammer sei keine veröffentlichungspflichtige Behörde im Sinn des Transparenzgesetzes. Die Vorschriften des Transparenzgesetzes seien in der Zusammenschau so zu verstehen, dass sich der Anwendungsbereich der Veröffentlichungspflicht für Behörden nur auf solche in Rechtsträgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg erstrecke. Hierzu zähle die Handelskammer Hamburg nicht.

VG Hamburg, Urteil vom 28.09.2017 - 17 K 273/15

Redaktion beck-aktuell, 23. Oktober 2017.