Sachverhalt
Die Kläger waren ein Bürger sowie ein eingetragener Verein. Sie begehrten die Feststellung, dass die Handelskammer Hamburg verpflichtet sei, sich dem Informationsregister nach dem Transparenzgesetz anzuschließen und dort Informationen nach Maßgabe der Regelungen des Transparenzgesetzes einzustellen.
VG: Handelskammer keine nach Transparenzgesetz veröffentlichungspflichtige Behörde
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Handelskammer sei keine veröffentlichungspflichtige Behörde im Sinn des Transparenzgesetzes. Die Vorschriften des Transparenzgesetzes seien in der Zusammenschau so zu verstehen, dass sich der Anwendungsbereich der Veröffentlichungspflicht für Behörden nur auf solche in Rechtsträgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg erstrecke. Hierzu zähle die Handelskammer Hamburg nicht.