VG Gelsenkirchen: Fahrverbote in Essen und Gelsenkirchen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein weitreichendes Fahrverbot für das Stadtgebiet Essen bestimmt, dass auch die durch dieses Gebiet gehende Teilstrecke der Bundesautobahn (BAB 40) erfasst. In der zum 01.07.2019 innerhalb der derzeitigen grünen Umweltzone zu errichtenden "blauen Umweltzone" muss nach dem Urteil vom 15.11.2018 ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit Ottomotoren der Klassen Euro 2/II und älter sowie für Dieselkraftfahrzeuge mit Euro 4/IV-Motoren und älter eingeführt werden, das beginnend mit dem 01.09.2019 auch Dieselkraftfahrzeuge der Klasse Euro 5/V erfasst (Az.: 8 K 5068/15). Mit einem weiteren Urteil ebenfalls vom 15.11.2018 hat das VG Gelsenkirchen entschieden, dass zum 01.07.2019 für das Stadtgebiet Gelsenkirchen auf der Kurt-Schumacher-Straße ein streckenbezogenes Fahrverbot für Fahrzeuge mit Ottomotoren der Klassen Euro 2/II und älter sowie für Dieselkraftfahrzeuge mit Euro 5/V-Motoren und älter eingeführt werden muss (Az.: 8 K 5254/15). Geklagt hatte jeweils die Deutsche Umwelthilfe (DUH).

DUH begehrte Fortschreibung des Essener Luftreinhalteplans

In Bezug auf Essen hatte die DUH begehrt, den für das Stadtgebiet geltenden Luftreinhalteplan zum 01.04.2019 so fortzuschreiben, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) eingehalten wird. Eine schnellstmögliche Einhaltung des seit 01.01.2010 verbindlichen Grenzwerts könne nur durch kurzfristig wirksame Maßnahmen wie Fahrverbote für Fahrzeuge mit besonders hohem Schadstoffaustausch, darunter vor allem Dieselfahrzeuge, erreicht werden. Dies sei erforderlich, um die bestehende Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung als Folge der NO2-Belastung zu verhindern.

VG: Grenzwert trotz geplanter neuer Maßnahmen nicht einhaltbar

Der Grenzwert für Stickstoffdioxid wurde in Essen auch im Jahr 2017 – trotz einer allgemein leicht rückläufigen Tendenz – nicht flächendeckend eingehalten. Das Gericht hat das beklagte Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, bis zum 01.04.2019 den Luftreinhalteplan Ruhrgebiet West hinsichtlich der Stadt Essen fortzuschreiben. Zur Begründung führt es aus, dass der derzeit gültige Luftreinhalteplan aus dem Jahr 2011 keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vorsehe, um den Grenzwert schnellstmöglich einzuhalten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des aktuellen Entwurfs für die Fortschreibung des Plans, der nach der Ankündigung der Bezirksregierung Düsseldorf zum 01.01.2019 in Kraft treten soll.

Gericht hält Fahrverbote in Essen für unverzichtbar

Unter Berücksichtigung des planerischen Gestaltungsspielraums hat sich das Gericht darauf beschränkt, der Bezirksregierung aufzugeben, zusätzlich zu den bereits vorgesehenen Maßnahmen ein zonales Fahrverbot im Essener Stadtgebiet entlang der BAB 40 und Teilen der B 224 unter Einschluss dieser Strecken anzuordnen. Diese Fahrverbote hält das VG in dem fortzuschreibenden Luftreinhalteplan für unverzichtbar, um die Gesundheit der Anwohner, Besucher und Verkehrsteilnehmer zu schützen. Angesichts der fortdauernden Grenzwertüberschreitungen im Stadtgebiet Essen sei die Einführung der genannten Fahrverbote trotz der damit einhergehenden Belastungen für die Bevölkerung und die Wirtschaft verhältnismäßig. Sie seien vor allem notwendig, um eine schnellstmögliche Einhaltung des seit nahezu neun Jahren verbindlichen Grenzwertes zu erreichen.

Von Bezirksregierung zu erstellende Belastungskarte entscheidet über weitere Maßnahmen

Darüber hinaus hat das Gericht der Bezirksregierung Düsseldorf aufgegeben, eine aktuelle Belastungskarte für das gesamte Essener Stadtgebiet zu erstellen und zu prüfen, ob der NO2-Grenzwert im Jahresmittel eingehalten wird. Dies betrifft unter anderem Teilstrecken der B 224 im Essener Süden, der Velberter Straße und der Frankenstraße. Sollte im Rahmen der ebenfalls bis zum 01.04.2019 zu erstellenden Untersuchung festgestellt werden, dass es im Stadtgebiet Essen auch außerhalb der errichteten Fahrverbotszone zu Grenzwertüberschreitungen kommt, sind gegebenenfalls weitere Maßnahmen bis hin zu einer Ausweitung der Zone oder streckenbezogenen Fahrverboten zu ergreifen.

Berufung ist möglich

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

DUH begehrte auch Fortschreibung Gelsenkirchener Luftreinhalteplans

Die DUH hatte in einem zweiten Verfahren begehrt, auch den für das Stadtgebiet Gelsenkirchen geltenden Luftreinhalteplan zum 01.04.2019 so fortzuschreiben, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 µg/m³ eingehalten wird.

Grenzwert für Stickstoffdioxid auch in Gelsenkirchen nicht eingehalten

Der Grenzwert für Stickstoffdioxid wurde in Gelsenkirchen auch im Jahr 2017 – trotz einer allgemein leicht rückläufigen Tendenz – noch nicht flächendeckend eingehalten. Der gemessene Jahresmittelwert lag im Bereich der Kurt-Schumacher-Straße bei 46 µg/m³. Das Gericht hat das beklagte Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, bis zum 01.04.2019 den Luftreinhalteplan Ruhrgebiet Nord hinsichtlich der Stadt Gelsenkirchen fortzuschreiben. Zur Begründung führt es aus, dass der derzeit gültige Luftreinhalteplan aus dem Jahr 2011 keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vorsehe, um den Grenzwert schnellstmöglich einzuhalten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des aktuellen Entwurfs für die Fortschreibung des Plans, der nach der Ankündigung der Bezirksregierung Münster zum 01.01.2019 in Kraft treten solle.

Streckenbezogenes Fahrverbot unverzichtbar

Unter Berücksichtigung des planerischen Gestaltungsspielraums hat sich das Gericht darauf beschränkt, der Bezirksregierung aufzugeben, zusätzlich zu den bereits vorgesehenen Maßnahmen ein streckenbezogenes Fahrverbot auf der Kurt-Schumacher-Straße anzuordnen. Dieses Fahrverbot hält das VG in dem fortzuschreibenden Luftreinhalteplan für unverzichtbar, um die Gesundheit der Anwohner, Besucher und Verkehrsteilnehmer zu schützen. Angesichts der fortdauernden Grenzwertüberschreitung im Stadtgebiet Gelsenkirchen sei die Einführung des genannten Fahrverbots trotz der damit einhergehenden Belastungen für die Bevölkerung und die Wirtschaft verhältnismäßig. Es sei vor allem notwendig, um eine schnellstmögliche Einhaltung des seit nahezu neun Jahren verbindlichen Grenzwertes zu erreichen.

Auch Bezirksregierung Münster muss Belastungskarte erstellen

Darüber hinaus hat das Gericht der Bezirksregierung Münster aufgegeben, eine aktuelle Belastungskarte für das gesamte Gelsenkirchener Stadtgebiet zu erstellen und hierbei zu prüfen, ob der NO2-Grenzwert dort im Jahresmittel eingehalten wird. Eine Teilstrecke der Emil-Zimmermann-Allee im Norden der Stadt Gelsenkirchen hat die Kammer ausdrücklich als Verdachtsstrecke benannt. Sollte im Rahmen der ebenfalls bis zum 01.04.2019 zu erstellenden Untersuchung festgestellt werden, dass es im Stadtgebiet Gelsenkirchen auch auf anderen Strecken als der Kurt-Schumacher-Straße zu Grenzwertüberschreitungen kommt, sind laut VG gegebenenfalls weitere Maßnahmen bis hin zu weiteren streckenbezogenen Fahrverboten zu ergreifen.

Berufung auch in Gelsenkirchener Fall möglich

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das OVG Münster entscheidet.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.11.2018 - 8 K 5068/15

Redaktion beck-aktuell, 15. November 2018.