VG Dresden: Kindertagespflege in Dresden mittlerweile ausreichend vergütet

In Dresden werden Kindertagesmütter und -väter inzwischen ausreichend vergütet. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteilen vom 20.06.2018 entschieden. Die Staffelung nach Erfahrungsstufen sowie die höhere Entlohnung ausgebildeter Fachkräfte seien nicht sachfremd (Az.: 1 K 75/17 und andere).

VG hatte Vergütung Anfang 2016 als rechtswidrig eingestuft und Abhilfe gefordert

Die Vergütung erfolgt auf Grundlage einer Richtlinie der beklagten Landeshauptstadt. Sie umfasst Kosten für den Sachaufwand, einen Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson sowie die Erstattung von Versicherungsaufwendungen. Mit Urteil vom 24.02.2016 (Az.: 1 K 1719/13) hatte das VG entschieden, dass die damals aufgrund der Richtlinie Kindertagespflege vom 13.12.2012 festgesetzten laufenden Geldleistungen rechtswidrig waren und die Landeshauptstadt neu über die Förderung der Kindertagespflege zu entscheiden habe.

Tagespflegepersonen halten auch neue höhere Vergütung für rechtswidrig

Dem ist die Stadt nachgekommen und hat eine neue Richtlinie Kindertagespflege vom 14.12.2017 erlassen, die höhere laufende Leistungen vorsieht, welche den Kindertagesmüttern und Kindertagesvätern in der Folge bewilligt wurden. Die klagenden 65 Tagesmütter und Tagesväter hielten allerdings auch die auf Grundlage der Richtlinie 2017 bewilligten Leistungen für zu gering. Sie rügten insbesondere, dass bei den Sachkosten notwenige Ausgaben nicht berücksichtigt seien, von zu geringen Aufwendungen und von einer zu geringen Betreuungsfläche ausgegangen werde. Zudem wandten sie sich gegen die Staffelung und die Höhe des Anerkennungsbetrags. Er müsse in Höhe tariflicher Löhne festgesetzt werden.

Neue Vergütung weder sachfremd noch willkürlich festgelegt

Dem ist das VG nicht gefolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfügten Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung von Tagespflegepersonen über einen der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum, den die Behörde im vorliegenden Fall eingehalten habe. Die vorgenommene Ermittlung der Kalkulationsgrundlage und der darauf beruhende Stadtratsbeschluss gingen insbesondere von einem zutreffenden Sachverhalt aus und seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anlehnung der Anerkennungsbeträge an den Tariflohn und die Staffelung nach Erfahrungsstufen sowie die höhere Entlohnung ausgebildeter Fachkräfte seien nicht sachfremd. Es sei überdies weder sachfremd noch willkürlich, für Tagespflegepersonen einen Stundensatz je Kind unterhalb der tariflichen Vergütung festzulegen, wenn diese über keinen einschlägigen berufsqualifizierenden Abschluss verfügten. Auch die Pauschalierung der Sachkosten und die zugrunde gelegte Betreuungsfläche hielten sich im Rahmen des der Landeshauptstadt eingeräumten Spielraums.

Berufung nicht zugelassen

Die Berufung hat das VG nicht zugelassen. Hiergegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich.

VG Dresden, Urteil vom 20.06.2018 - 1 K 75/17

Redaktion beck-aktuell, 21. Juni 2018.