VG Darmstadt stoppt in Eilverfahren Konzessionsvergabe für Sportwetten

Das Land Hessen darf im Rahmen des aktuell stattfindenden Konzessionsvergabeverfahrens vorläufig keine Konzessionen für Sportwetten an teilnehmende Bewerber vergeben. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt auf den Eilantrag eines in Österreich ansässigen Sportwettenanbieters entschieden (Beschluss vom 01.04.2020, Az.: 3 L 446/20.DA). Das Land Hessen ist, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt, bundesweit für die Vergabe von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten zuständig.

Antragstellerin machte wegen Diskriminierung drohende Wettbewerbsnachteile geltend

Die Antragstellerin hatte unter anderem vorgetragen, im Konzessionsvergabeverfahren durch das Regierungspräsidium Darmstadt sei die Einhaltung der in der aktuellen Fassung des Glücksspielstaatsvertrages verankerten Maßstäbe für ein transparentes und nicht diskriminierendes Vergabeverfahren nicht gewährleistet. Folge sei, dass sie, die Antragstellerin, durch die nunmehr unmittelbar bevorstehende Vergabe von Konzessionen an Mitbewerber Wettbewerbsnachteile zu befürchten habe.

VG: Vorzeitige Information bekannter Sportwettanbieter über neues Verfahren diskriminierend

Dem ist das VG in wesentlichen Punkten gefolgt. Aus den vorhandenen Unterlagen ergebe sich, dass das aktuelle Vergabeverfahren bereits bis jetzt nicht diskriminierungsfrei verlaufen sei. So habe das Regierungspräsidium Darmstadt im Sommer 2019 die damals am Markt bekannten Sportwettanbieter über das neue Konzessionsverfahren vorzeitig informiert und zu einer Informationsveranstaltung im August 2019 eingeladen. Für die damals nicht aktiven Anbieter – insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten der EU – sei zu diesem Zeitpunkt kaum erkennbar gewesen, dass sie sich diesbezüglich über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt über das neue Konzessionsverfahren hätten informieren können. Durch die frühzeitigen Hinweise auf das geplante neue Konzessionsverfahren seien für die bereits am Markt tätigen Anbieter deutliche Vorteile entstanden.

Konzessionsverfahren auch nicht hinreichend transparent

Darüber hinaus stelle sich das Konzessionsverfahren auch deshalb als nicht diskriminierungsfrei beziehungsweise transparent dar, weil das Regierungspräsidium Darmstadt auf Anfrage potenzieller Interessenten darauf hingewiesen habe, dass man einen Antrag auf Verringerung der im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Millionen Euro stellen könne, ohne mitzuteilen, nach welchen Maßstäben diese Reduzierung erfolgen könne. Weiter sei zu beanstanden, dass kein einheitlicher Zeitpunkt für den gemeinsamen Markteintritt der Konzessionsinhaber festgelegt worden sei. Schließlich mangele es dem Konzessionsvergabeverfahren auch deshalb an der erforderlichen Transparenz, weil das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene sogenannte "Glücksspielkollegium", das aus 16 durch die Bundesländer entsandten Mitgliedern bestehe, weiterhin in die Konzessionsvergabe eingebunden bleibe. Die konkreten Aufgaben und Befugnisse dieses Kollegiums seien nicht hinreichend transparent und nachvollziehbar umschrieben, obwohl das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Behörde an die von dem Glücksspielkollegium gefassten Beschlüsse inhaltlich gebunden sei.

Beschwerde ist möglich

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2020 - 3 L 446/20

Redaktion beck-aktuell, 6. April 2020.