VG Berlin: Ausländische Wohnanschrift kann nicht in deutschen Personalausweis eingetragen werden

Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, können derzeit nicht verlangen, dass ihre ausländische Wohnanschrift in ihren deutschen Personalausweis eingetragen wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 28.02.2019 entschieden. Der Ausschluss ausländischer Anschriften sei durch das Erfordernis nachprüfbarer Angaben gerechtfertigt, da nicht alle Länder über ein gleichermaßen funktionierendes Melderegister verfügten (Az.: VG 23 K 777.17).

Kläger rügten Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz inner- und außerhalb Deutschlands

Geklagt hatten ein deutscher Rechtsanwalt und seine minderjährige Tochter, die in Tschechien leben. Die Deutsche Botschaft in Prag hatte es abgelehnt, in ihren Personalausweisen den Eintrag „keine Hauptwohnung in Deutschland“ in dem Feld „Anschrift“ durch ihre Wohnanschrift in Tschechien zu ersetzen. Die Kläger monierten eine Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz innerhalb und außerhalb Deutschlands. Der fehlende Eintrag führe zu stetigen Nachfragen tschechischer Behörden. Außerdem könnten sie die elektronischen Identitätsnachweisfunktionen des Personalausweises, etwa zur Legitimierung im Internet oder für die Beantragung des elektronischen Anwaltspostfaches, nicht nutzen.

VG: Derzeit keine Rechtsgrundlage für Eintragung ausländischer Wohnanschrift in deutschen Personalausweis

Das VG hat die Klage abgewiesen. Es gebe derzeit keine rechtliche Grundlage für das Begehren der Kläger. Insbesondere sehe das Personalausweisgesetz keine Eintragung einer ausländischen Wohnanschrift in den Personalausweis vor. Gleiches gelte für das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Ausweises. Zwar liege ein Referentenentwurf zu einer entsprechenden Gesetzesänderung vor, diese sei aber noch nicht in Kraft getreten.

Ausschluss ausländischer Wohnanschriften durch Erfordernis nachprüfbarer Angaben gerechtfertigt

Laut VG ist der Gesetzgeber auch nicht dazu verpflichtet, eine Anspruchsgrundlage zu schaffen. Vielmehr dürfe er deutsche Ausweisinhaber mit Wohnsitz im In- und Ausland unterschiedlich behandeln. Denn in den Personalausweis als Legitimationspapier sollten nur solche Angaben aufgenommen werden, die behördlich prüfbar und somit verlässlich seien. Da es nicht in allen Ländern ein gleichermaßen funktionierendes Melderegister gebe, sei es sachlich gerechtfertigt, Anschriften im Ausland von der Eintragung in den Personalausweis auszuschließen. Der Gesetzgeber dürfe dies auch unabhängig davon vorsehen, ob der jeweilige ausländische Staat über ein verlässliches Meldewesen verfüge oder nicht. Hinter dem Erfordernis nachprüfbarer Angaben im Personalausweis müssten die geltend gemachten privaten Interessen der Kläger zurücktreten.

Kein Verstoß gegen EU-Recht

Schließlich verstoße die derzeitige Rechtslage auch nicht gegen EU-Recht, so das VG weiter. Insbesondere werde nicht in das Recht der Kläger eingegriffen, sich in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten. Dagegen spreche bereits der langjährige Aufenthalt der Kläger in Tschechien.

VG Berlin, Urteil vom 28.02.2019 - 23 K 777.17

Redaktion beck-aktuell, 25. März 2019.