Senegal: Einstufung als sicherer Herkunftsstaat verstößt gegen Europarecht
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Im Asylverfahren um einen geflüchteten Senegalesen hat das VG Berlin nun entschieden. Das BAMF durfte nicht von der Einstufung Senegals als sicherer Herkunftsstaat ausgehen – das verstoße gegen Unionsrecht. Trotzdem muss der Mann ausreisen.

Die Bestimmung Senegals als sicherer Herkunftsstaat verstößt nach Auffassung des VG Berlin gegen die Asylverfahrensrichtlinie und damit gegen Unionsrecht. Die nach wie vor praktizierte Genitalverstümmelung junger Mädchen sowie die starke Ausgrenzung von Homosexuellen und sogenannter "Talibé"-Kinder lasse eine Verfolgung im Sinne der einschlägigen Vorschriften möglich erscheinen. Damit dürfe der Asylantrag nicht mehr als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt werden (Urteil vom 27.11.2025 – 31 K 475/25 A).

Ein 26-jähriger Senegalese fürchtete seit seiner Flucht die Rückreise in sein Heimatland. Er hatte bis 2019 in der Casamance-Region gelebt, wo die örtliche Unabhängigkeitsbewegung ("Mouvement des forces démocratiques de la Casamance", kurz MFDC) seither Chaos gestiftet habe. Er studierte einige Jahre in Russland und beantrage schließlich Asyl in der Bundesrepublik. Das BAMF wies seinen Asylantrag jedoch als "offensichtlich unbegründet" zurück (§ 29a Abs. 1 AsylG), da der Senegal als sicherer Herkunftsstaat eingestuft sei, drohte die Abschiebung an und erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Dagegen wehrte sich der Mann vor dem VG Berlin, das im Offensichtlichkeitsausspruch des BAMF ein europarechtliches Problem sah. Das Gericht zweifelte daran, ob die zugrundeliegende Einstufung des Senegals als sicherer Herkunftsstaat wirklich Bestand hatte und legte die Frage im Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH vor. Da in verbundenen Rechtssachen zu Genüge über die Frage entschieden worden war, zog das VG den Antrag wieder zurück und entschied nun selbst. Im Ergebnis müsse der Senegalese zwar trotzdem ausreisen. Auf die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat und einen Offensichtlichkeitsausspruch habe das BAMF das jedoch nicht stützen dürfen.

Senegal ist nicht für alle sicher

Die Ausweisung aus der Bundesrepublik folge nicht nur dem deutschen Verfassungsrecht, sondern auch den einschlägigen europarechtlichen Vorgaben. § 29a AsylG - der eine Ablehnung von Asylgesuchen als "offensichtlich unbegründet" erlaubt, wenn Antragstellende aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen – setze die europäische Asylverfahrens-Richtlinie (2013/32/EU) um und sei entsprechend auch an dieser zu messen.

Nach den Entscheidungen des EuGH sei nun klar: Um ein sicherer Herkunftsstaat zu sein, müsse ein Staat für seine gesamte Bevölkerung sicher sein, nicht nur für einen Teil. Die Lage im Senegal erfülle das gerade nicht. Einerseits würden Homosexuelle – eine soziale Gruppe im Sinne der Richtlinie - dort nicht nur sozial ausgegrenzt, sondern weiterhin strafrechtlich verfolgt. Das BAMF habe zwar darauf verwiesen, dass Verurteilungen nur selten vorkämen, das VG setzte indes einen anderen Maßstab an. So brauche es keine festgestellte "Verfolgungsdichte", sondern eine Verfolgung müsse nachweislich generell ausgeschlossen sein. Das habe das BAMF selbst überprüfen müssen.

Ähnliches gelte für die Genitalverstümmelung junger Mädchen. Landesweit sei ein Viertel der 15- bis 49-jährigen Frauen von einer rituellen Beschneidung betroffen. Gesetzlich sei diese zwar nicht mehr untermauert, sie werde jedoch nach wie vor in weiten Teilen privat praktiziert. In einigen Regionen herrsche eine Prävalenz von über 90%. Auch insoweit sei hier eine soziale Gruppe im Sinne der Asylverfahrens-RL nicht mehr sicher.

Eine weitere ausgegrenzte Gruppe seien die sogenannten Talibé-Kinder. Das seien meist Jungen, die aus finanziellen Gründen in Koranschulen, sogenannte Daaras, geschickt würden, wo sie schließlich für gewerbsmäßiges Betteln missbraucht, vernachlässigt und misshandelt würden. Nach Schätzungen betreffe das etwa 80.000 bis 100.000 Kinder. Der Kammer sei unklar, wie das BAMF vor diesem Hintergrund eine hinreichende Verfolgungs- bzw. Gefährdungsdichte verneinen könne. Der Verweis auf die vergleichsweise "kleinere" Gruppe trage jedenfalls nicht.

Abschiebung trotzdem zulässig

Damit seien zwar der Offensichtlichkeitsausspruch und die daraus folgende Ausreiseaufforderung rechtswidrig gewesen, im Ergebnis müsse der Mann aber trotzdem ausreisen. Denn er selbst habe bei der Rückreise in die Casamance-Region sehr wahrscheinlich nichts zu befürchten. Weder gehöre er einer der gefährdeten Gruppen an noch sei die Gefahr durch die MFDC ersichtlich hoch. Im Gegenteil sei den Rebellengruppen noch im Frühjahr 2022 militärisch begegnet worden, im Februar 2025 habe Premierminister Sonko eine Friedensübereinkunft mit der MFDC unterzeichnet.

Es sei damit weder wahrscheinlich, dass er Gewalt seitens der MFDC ausgesetzt wäre, noch, dass er von dieser rekrutiert werden würde. Jedenfalls finde er in der senegalesischen Hauptstadt Dakar ausreichenden Schutz. Damit sei ihm die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotzdem zu versagen.

VG Berlin, Urteil vom 27.11.2025 - 31 K 475/25 A

Redaktion beck-aktuell, tbh, 30. Januar 2026.

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