VG Aachen: Kläger muss nach Amokdrohungen für Polizeieinsätze zahlen

Der Kläger kündigte im Mai 2013 über seine E-Mail-Adresse mehrfach Amokläufe an der Realschule Heinsberg und der Hauptschule Hückelhoven sowie den Einsatz einer Bombe mit Splitterwirkung auf dem Sommerfest am Horster See an. Daraufhin kam es jeweils zu größeren Polizeieinsätzen zum Schutz der Lehrer, Schüler und der öffentlichen Sicherheit. Die Kosten hierfür in Höhe von rund 40.000 Euro muss der Kläger tragen, entschied das Verwaltungsgericht Aachen am 20.01.2020 (Az.: 6 K 292/18).

Gebührengesetz hier einschlägig

Das Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sehe eine Gebühr zwischen 50 und 100.000 Euro vor, wenn es zu einem Tätigwerden der Polizei auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage komme. Das sei hier der Fall, stellten die Aachener Richter fest. Nach Überzeugung der Sechsten Kammer hatte der Kläger die Amokdrohungen versandt. Dies ergebe sich aus dem Ermittlungsergebnis der Polizei im Strafverfahren, den Feststellungen der Sachverständigen im Strafverfahren zur Persönlichkeitsstruktur des Klägers sowie letztlich auch seinem vor dem Amtsgericht und bei der Sachverständigen abgelegten Geständnis.

VG ließ Widerruf strafrechtlichen Geständnisses nicht gelten

Die Aussage des Angeklagten, fast sechs Jahre nach seiner rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren, das Geständnis sei falsch gewesen, sei eine Schutzbehauptung, so das VG. Vielmehr sei anzunehmen, dass er im Jahr 2013 den Versand sämtlicher Mails zugegeben habe, weil er der Täter gewesen und auf Grund des Ermittlungsstandes davon habe ausgehen müssen, dass ihm die Taten hätten nachgewiesen werden können. Durch ein Geständnis habe er zumindest Strafmilderung erlangen können.

Einige mögliche Motive für Amokdrohungen erkennbar

Der Kläger habe auch ein Motiv für die Taten gehabt. So habe es 2010 eine Hausdurchsuchung der Polizei bei ihm gegeben, als ihn jemand an seiner Schule eines möglichen Amoklaufs bezichtigt habe. Der Kläger habe eine Entschuldigung der Polizei für die aus seiner Sicht unberechtigte Durchsuchung bei ihm Zuhause erwartet, diese aber nie bekommen. Außerdem habe die Polizei zu verantworten, dass er nicht in den Schießverein Lieck aufgenommen worden sei. In zeitlichem Zusammenhang mit dieser Ablehnung sei es zu den Mails zu einem geplanten Amoklauf an der Realschule mit inhaltlichem Bezug zu diesem Schießverein gekommen.

VG Aachen, Urteil vom 20.01.2020 - 6 K 292/18

Redaktion beck-aktuell, 21. Januar 2020.