VG Aachen: Erbe muss erschlichene Beihilfen für inzwischen verstorbenen Vater zurückzahlen

Der Erbe eines Beamten ist verpflichtet, durch fingierte Krankenhausaufenthalte erhaltene Beihilfen zurückzuerstatten. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 09.11.2018 entschieden (Az.: 7 K 2350/18).

Polizist war am Beihilfebetrug zugunsten seines Vaters beteiligt

Der Kläger – ein inzwischen in vorliegendem Zusammenhang wegen gemeinschaftlichen Betrugs verurteilter Polizist - wendete sich gegen einen Rückforderungsbescheid des Beklagten über zu Unrecht an seinen Vater geleistete Beihilfe in Höhe von 70.000 Euro. Der nunmehr verstorbene und vom Kläger beerbte Vater erhielt zu Lebzeiten die Beihilfe aufgrund gefälschter Rechnungen über angebliche stationäre Krankenhausaufenthalte, obwohl er in den betreffenden Zeiträumen weder ambulant noch stationär im Krankenhaus behandelt worden war. 

VG: Rückforderung der Beihilfe ist nicht zu beanstanden

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Aufhebung der Beihilfebescheide und Rückforderung der an den Vater des Klägers gezahlten Beihilfen sei rechtmäßig. Der Kläger könne als Alleinerbe seines am 03.05.2010 verstorbenen Vaters auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden. Als Erbe trete er in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers, seines Vaters, ein. Die Beihilfen seien zu Unrecht geleistet worden. Die eingereichten Rechnungen über angebliche stationäre Krankenhausaufenthalte des Vaters seien gefälscht gewesen. Er sei in den betreffenden Zeiträumen weder ambulant noch stationär im Krankenhaus behandelt worden. Unerheblich sei, wer die Rechnungen manipuliert habe.

Kläger haftet als Alleinerbe

Vor diesem Hintergrund könne der Kläger mit seinem Einwand, nicht er, sondern seine Ehefrau im Zusammenwirken mit seinem Vater habe die gefälschten Rechnungen bei der Beihilfestelle eingereicht, nicht gehört werden. Der Kläger sei als Alleinerbe in die Rechtsstellung des Vaters eingerückt. Der Kläger könne sich deswegen auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn schon sein Vater habe das nicht geltend machen können, da der Vater die Beihilfeleistungen durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Das beklagte Land habe zudem das ihm zustehende Ermessen, ob die geleisteten Beihilfen zurückgefordert werden, ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere wegen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sei es ermessensfehlerfrei, die zu Unrecht gezahlten Beihilfen zurückzufordern.

VG Aachen, Urteil vom 09.11.2018 - 7 K 2350/18

Redaktion beck-aktuell, 12. November 2018.