Vergewaltigungsdrogen im Strafrecht: Der Kampf gegen die Tropfen
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Das Bundesjustizministerium will den Einsatz von K.O.-Tropfen bei Gewalt- und Sexualdelikten härter bestrafen. Grund dafür ist ein BGH-Urteil, das man mit einem Gesetz korrigieren möchte. Aber wie sinnvoll ist das Vorhaben?

Erst in der vergangenen Woche meldete das Bundeskriminalamt (BKA) wieder einen Anstieg der Gewaltdelikte gegen Frauen und Mädchen in Deutschland. Nicht selten handelt es sich dabei um Sexualdelikte, weshalb Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) bei der Vorstellung der BKA-Erkenntnisse unter anderem betonte, dass man daran arbeite, sogenannte K.O.-Tropfen als Waffe einzustufen. Einen entsprechenden Entwurf hat am Montag das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) unter Führung der SPD-Ministerin Stefanie Hubig veröffentlicht.

Mit diesem Entwurf reagiert das Ministerium nicht nur auf die steigende Gewalt gegen Frauen, sondern ganz konkret auf eine Entscheidung des BGH aus dem Oktober 2024. Dieser hatte entschieden, dass K.O.-Tropfen nicht als gefährliches Werkzeug i. S. d. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB einzustufen seien. Anderenfalls, so der Senat damals, überschreite man schlicht die Wortlautgrenze der Auslegung, denn unter einem Werkzeug seien nur feste Gegenstände, nicht aber Flüssigkeiten oder Gase, zu verstehen. Auch die Pipette, mit der das Narkotikum im zugrundeliegenden Fall in Getränke geträufelt worden war, sei kein gefährliches Werkzeug, da es dann an der Unmittelbarkeit fehle. Die Pipette selbst habe schließlich keine Verletzung hervorgerufen.

Ziel des Entwurfs ist es nun, den Strafrahmen beim Einsatz von K.O.-Tropfen bei Raub und Sexualdelikten nach oben zu bewegen. Wer solche Substanzen verwendet, um Opfer wehrlos zu machen, soll künftig mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechnen müssen. Der Entwurf wurde den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme übersandt; Frist ist der 19. Dezember.

Betäubung bei Sexualdelikten nur mindestens drei Jahre wert

Unter K.O.-Tropfen versteht man Substanzen wie Gamma-Butyrolacton (GBL), 1,4-Butandiol (BDO) oder γ-Hydroxybuttersäure (GHB, Liquid Ecstasy), die in flüssiger Form erworben werden können. Die sedierend wirkenden Stoffe sind auch unter Begriffen wie Knockout-Tropfen oder Vergewaltigungsdrogen bekannt, weil sie unter anderem bei Sexualdelikten genutzt werden, um die Opfer zu betäuben und damit wehrlos zu machen. Problematisch ist, dass die Stoffe oft nur innerhalb weniger Stunden nachgewiesen werden können und Opfer an Erinnerungslücken leiden. Daher könnte die Dunkelziffer von Taten unter Einsatz von K.O.-Tropfen hoch sein.

Auch nach geltendem Recht kann der heimliche Einsatz von K.O.-Tropfen bei einem Raub- oder Sexualdelikt strafschärfende Folgen haben, etwa als Werkzeug oder Mittel, um den Widerstand einer anderen Person zu verhindern oder zu überwinden (§ 177 Abs. 7 Nr. 2). Dieser eröffnet jedoch nur einen Strafrahmen von mindestens drei Jahren und nicht fünf, wie es bei einem gefährlichen Werkzeug der Fall wäre.

Ziel: Gleichstellung mit Waffen und gefährlichen Werkzeugen

Das BMJV sieht darin eine Schutzlücke. Der Referentenentwurf soll diese schließen, indem der Einsatz "gefährlicher Mittel" künftig der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs gleichgestellt wird. K.O.-Tropfen würden dann ebenfalls den Qualifikationstatbeständen des § 177 Abs. 8 Nr. 1 und des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallen. Damit würde die Mindeststrafe für solche Taten auf fünf Jahre angehoben.

"Sexualisierte Gewalt gegen Frauen gibt es in vielen schrecklichen Formen. Vergewaltigungen unter Einsatz von K.-o.-Tropfen sind besonders perfide und gefährlich. Die Täter machen ihre Opfer wehrlos und nutzen das niederträchtig aus" wird Bundesjustizministerin Hubig in der Pressemitteilung vom Montag zitiert. Solche Taten müssten hart bestraft werden. "Deshalb müssen wir das Strafrecht anpassen und verschärfen. Unser Rechtsstaat muss Betroffenen von schweren Übergriffen fest zur Seite stehen und zugleich ein klares Signal an die Täter senden: Diese Taten werden konsequent verfolgt und streng bestraft."

Anwälte sehen Ausweitung kritisch

Das klingt erst einmal nach einem plausiblen Vorhaben, doch der Deutsche Anwaltverein (DAV) warnte bereits im Mai anlässlich einer ähnlich lautenden Bundesrats-Initiative vor strafrechtlichem Aktionismus. Öffentlichkeitswirksame Einzelfälle, wie etwa der Fall der Französin Gisèle Pélicot, würden "dazu (ver)führen, die rechtliche Dimension, die Dogmatik und den rechtlichen Handlungsbedarf zugunsten eines eher signalträchtigen Aktionismus zu relativieren". Angesichts der Beweisprobleme bei solchen Taten sollte man sich laut DAV von einer expliziten Strafbarkeit nicht zu viel erhoffen und stattdessen mehr auf Sensibilisierung und Prävention setzen.

Auch die nun vom BMJV postulierte Regelungslücke sieht der Anwaltverein demnach nicht: "Das Strafgesetzbuch enthält insofern keine Regelungslücke bzw. es bedarf keiner ausdrücklichen Regelung jener Fallkonstellationen. Den Tatgerichten stehen bereits innerhalb der existierenden Strafrahmen Möglichkeiten offen, auf jene Fälle tat- und schuldangemessen zu reagieren. Es besteht daher kein Regelungsbedarf." Schließlich sähen die Absätze 7 und 8 des § 177 StGB zwar unterschiedliche Mindeststrafen, aber keine Begrenzung in der Höhe vor.

In der Tat hatte der BGH in seiner Entscheidung 2024 selbst darauf hingewiesen, es sei "dem Tatgericht unbenommen, solche Taten, in denen der Täter – wie hier – ein sehr gefährliches und in seiner konkreten Wirkungsweise, gerade in Kombination mit erheblichen Mengen Alkohol, kaum zu kontrollierendes Mittel […] für die Tatbegehung einsetzt, bei der Strafzumessung entsprechend zu würdigen. Der Gesetzgeber hat bei den Strafobergrenzen in den Strafrahmen des § 177 VII und VIII StGB keinen Unterschied gemacht (§ 38 II StGB)."

Auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) steht einer Strafverschärfung, wie sie das BMJV nun im Auge hat, kritisch gegenüber. Sie fand im Frühjahr ebenfalls harsche Worte für den Entwurf aus dem Bundesrat, den sie als "aktionistische Symbolpolitik" bezeichnete, "die trotz fehlenden Regelungsbedürfnisses damit punkten will, eine härtere Gangart einzuschlagen." Wie auch der DAV wies die BRAK damals auf den nach oben offenen Strafrahmen und die Beweisschwierigkeiten hin.

Bundestag beschließt Gesetz zur Prävention

Unter dem Strich stehen damit ähnliche Fronten, wie sie oft in der Strafrechtspolitik zu finden sind: Die Politik will ein Signal setzen, Anwältinnen und Anwälte indes pochen auf einen liberalen Rechtsstaat, in dem man nicht Lücken im Strafrecht suchen sollte, um sie dann erst schließen zu können. Und die Justiz ist prinzipiell für Rechtsklarheit dankbar, weiß aber auch, dass Verschärfungen im Strafrecht nicht unbedingt der Gerechtigkeit im Einzelfall dienen.

In Berlin arbeitet man derzeit noch an einem anderen Weg, um das Problem der K.O.-Tropfen anzugehen: Am 13. November hat der Bundestag einen Gesetzentwurf zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) beschlossen. Dieser will dem Missbrauch von Stoffen wie BDO und GBL als K.O.-Substanzen entgegenwirken, indem das NpSG um eine Anlage 2 ergänzt wird, in der Einzelstoffe entsprechend der Systematik des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) auflistet werden. Durch die Gesetzesänderung sollen Inverkehrbringen, Handel und Herstellung der Substanzen eingeschränkt werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll laut Bundestag noch bis zum Jahreswechsel abgeschlossen werden und könnte voraussichtlich im April 2026 in Kraft treten.

Redaktion beck-aktuell, Maximilian Amos, 24. November 2025.

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