VerfGH Berlin: Kein Eilrechtsschutz gegen Verkleinerung des Untersuchungsausschusses zum Anschlag am Breitscheidplatz

Die AfD-Fraktion ist mit einem Eilantrag gegen die Verkleinerung des Untersuchungsausschusses zum Ermittlungsvorgehen im Zusammenhang mit dem Terroranschlag am Berliner Breitscheidplatz gescheitert. Der Verfassungsgerichtshof Berlin verwies die Fraktion auf die Entscheidung in der Hauptsache (Beschluss vom 22.11.2017, Az.: VerfGH 153 A/17).

Ausschuss um ein Mitglied verkleinert

Anlass des Eilantrags war ein Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 16.11.2017, mit dem der Untersuchungsausschuss zur Untersuchung des Ermittlungsvorgehens im Zusammenhang mit dem Terroranschlag am Breitscheidplatz von zwölf auf elf Mitglieder verkleinert wurde. Dem lag zugrunde, dass die AfD-Fraktion einen Abgeordneten aus ihrer Fraktion ausgeschlossen hatte. Nach den Gründen des Beschlusses vom 16.11.2017 erforderte dies eine Anpassung der Mitgliederzahl des Untersuchungsausschusses entsprechend der Stärke der Fraktionen. Zugleich wurden mit diesem Beschluss ein Abgeordneter der AfD sowie dessen Stellvertreter aus dem Untersuchungsausschuss abberufen.

AfD-Fraktion beharrt auf Ausschussbesetzung mit zwölf Mitgliedern

Ziel des am 21.11.2017 von der AfD-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin sowie von einzelnen Abgeordneten der AfD-Fraktion gestellten Eilantrags war der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dass der Untersuchungsausschuss weiterhin aus zwölf Mitgliedern besteht.

VerfGH sieht keine schweren und unzumutbaren Nachteile für AfD-Fraktion

Der VerfGH hat den Antrag abgelehnt. Die Antragsteller hätten keine konkreten Gründe genannt, weshalb ihnen durch die Abberufung der Mitglieder schwere und unzumutbare Nachteile entstehen. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof zugrunde gelegt, dass die AfD-Fraktion trotz der Verkleinerung noch mit einem Mitglied im Ausschuss vertreten ist und Sitzungen des Untersuchungsausschusses voraussichtlich mindestens bis Ende 2018 stattfinden werden. Den Antragstellern sei daher ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache im gleichzeitig anhängig gemachten Organstreitverfahren (Az.: VerfGH 153/17) zumutbar. Diese solle in den nächsten Monaten ergehen.

Redaktion beck-aktuell, 23. November 2017.