Der VerfGH Baden-Württemberg hat die Verfassungsbeschwerde des PETA Deutschland e.V. gegen die Versagung seiner Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation zurückgewiesen (Beschluss vom 21.11.2025 – 1 VB 172/21).
Das Land Baden-Württemberg eröffnet mit dem TierSchMVG anerkannten Tierschutzorganisationen besondere Mitwirkungsrechte in Verwaltungsverfahren sowie ein Verbandsklagerecht. PETA hatte die Anerkennung beantragt, um diese Rechte wahrnehmen zu können.
Die Klage des Vereins blieb bereits vor dem VG Stuttgart und dem VGH Baden-Württemberg erfolglos. Der VGH begründete dies damit, dass PETA nicht die erforderliche Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung biete (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TierSchMVG) und nicht jedem den Eintritt als ordentliches Mitglied mit vollem Stimmrecht ermögliche (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TierSchMVG).
Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt
Mit der Verfassungsbeschwerde rügte PETA eine Überschreitung richterlicher Befugnisse und eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Der VerfGH wies die Beschwerde als teilweise unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurück.
Die Rüge zur Auslegung von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TierSchMVG sei nicht hinreichend substantiiert. Die behauptete Ungleichbehandlung gegenüber Tierschutzstiftungen und Dachorganisationen sei jedenfalls gerechtfertigt: Bei Vereinen sei eine Kontrolle der Erfüllung des Vereinszwecks durch eine heterogene Mitgliedschaft erforderlich, während Stiftungen der Stiftungsaufsicht unterliegen. In Bezug auf die Tierschutz-Dachorganisationen führe der VGH aus, dass hier letztlich die Mitglieder der Tierschutzorganisationen, die ihrerseits Mitglied in einer Tierschutz-Dachorganisation sind, über ihre Mitgliedschaftsrechte und ihre Vertreter in der Dachorganisation Einfluss nehmen könnten, sodass auch Tierschutz-Dachorganisationen als plural zusammengesetzte Sachwalter der Allgemeinheit einzuordnen seien. Gegen diese Argumentation ist laut VerfGH verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.
Damit bleibt es dabei: PETA erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung nicht.


