VGH Mannheim: PETA nicht als verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation anzuerkennen

PETA Deutschland hat keinen Anspruch auf Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation gegen das Land Baden-Württemberg. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof des Landes in Mannheim mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 12.03.2020 entschieden. Bei nur sieben ordentlichen Mitgliedern sei die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nicht hinreichend dauerhaft gesichert, heißt es unter anderem in der Begründung. Die Revision wurde nicht zugelassen (Az.: 1 S 720/18).

Organisation muss verschiedene Kriterien erfüllen

Das baden-württembergische Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) vom 12.05.2015 gibt diesen unter anderem das Recht zu Stellungnahmen und zur Erhebung von Verbandsklagen in tierschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Anerkennung setzt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 TierSchMVG unter anderem voraus, dass sich der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich der Tierschutzorganisation auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt (Nr. 2), sie die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet (Nr. 4) und jedem den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt (Nr. 6).

Beklagter: Anerkennungsvoraussetzungen liegen nicht vor

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung ab. Es fehle an den Anerkennungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 6 TierSchMVG. Zudem bestünden Zweifel an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung des Klägers nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchMVG. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30.03.2017 ab.

Voraussetzung landesweiten Tätigkeitsbereichs erfüllt

Die Berufung des Klägers hiergegen blieb ohne Erfolg. Das VGH hat das Urteil des VG in der Sache bestätigt. Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzung eines landesweiten Tätigkeitsbereichs. Die hierzu erlassene Durchführungsbestimmung des Landes, die eine Mindestzahl von 500 ordentlichen Mitgliedern vorsehe (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum TierSchMVG), schließe einen anderweitigen Nachweis der landesweiten Tätigkeit nicht aus. Diesen Nachweis habe der Kläger durch zahlreiche Unterlagen über seine Aktionen erbracht.

Sachgerechte Aufgabenerfüllung indes nicht gewährleistet

Der Kläger biete jedoch nicht die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung. Aufgrund seiner langjährigen, umfangreichen Tätigkeit, seiner großen Geschäftsstelle in Stuttgart und des großen Zuflusses an Beiträgen und Spenden unterliege seine Leistungsfähigkeit insoweit zwar keinem Zweifel. Aufgrund der sehr geringen Zahl von nur sieben ordentlichen Mitgliedern sei jedoch die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nicht hinreichend dauerhaft gesichert. Das Gesetz sei darauf angelegt, dass die aufgrund der Anerkennung bestehenden Befugnisse zumindest zu einem erheblichen Teil gerade durch die Mitglieder wahrgenommen werden. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder müsse die Zahl der Vorstandsmitglieder daher nicht nur geringfügig überschreiten. Bei einem Unterschreiten der Zahl von 40 ordentlichen Mitgliedern seien daher Zweifel an der Gewähr der sachgerechten Aufgabenerfüllung im Hinblick auf den Mitgliederkreis indiziert.

Zugang zu ordentlicher Mitgliedschaft unzumutbar erschwert

Auch ermögliche der Kläger nicht jedermann den Beitritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht. Das Gesetz setze voraus, dass die Tierschutzorganisation auch in tatsächlicher Hinsicht jedem den Erwerb einer Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht ermögliche. Daran fehle es beim Kläger. Er stelle auf seiner Homepage die Fördermitgliedschaft, die mit keinem Stimmrecht verbunden sei, so deutlich in den Vordergrund, dass es für einen Interessenten nur mit einem ganz erheblichen Aufwand möglich sei zu erfahren, dass es eine ordentliche Mitgliedschaft mit einem Stimmrecht gebe. Zudem informiere die Homepage nicht darüber, mit welchen Rechten und Pflichten diese Mitgliedschaft verbunden sei, insbesondere ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen sei. Auch sei kein Antragsformular zu finden. Insgesamt werde der Zugang zur ordentlichen Mitgliedschaft unzumutbar erschwert.

VGH Mannheim, Urteil vom 12.03.2020 - 1 S 720/18

Redaktion beck-aktuell, 1. April 2020.