Sozialgerichte: Gütliche Einigung bei Hartz-IV-Klagen kaum möglich

Neue Regeln für die Jobcenter erschweren aus Sicht der Landessozialgerichte eine gütliche Einigung bei Streitigkeiten über Hartz-IV-Leistungen. Die Prozessbevollmächtigten der Jobcenter dürften nur noch eingeschränkt Vergleiche abschließen, sagte der Präsident des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Michael Fock, der Deutschen Presse-Agentur. Sie müssten sich zunächst mit ihren Vorgesetzten beraten, statt einem ausgehandelten Vergleich noch im Gerichtssaal zuzustimmen. "Viele Vergleiche kommen deshalb überhaupt nicht zustande", sagte Fock vor einer Tagung der Präsidenten der Landessozialgerichte ab 20.05.2019 in Wörlitz.

Verlust für den Rechtsfrieden

Statt einer gütlichen Einigung durch einen Vergleich müssten nun immer häufiger die Richter entscheiden. "Das ist ein Verlust für den Rechtsfrieden", sagte Fock. Die Vergleiche hätten auf beiden Seiten zu mehr Zufriedenheit und Akzeptanz geführt.

Zahl der Hartz-IV-Klagen von Bundesland abhängig

Die Belastung der Landessozialgerichte durch Hartz-IV-Klagen sei von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich, sagte Fock. In Sachsen-Anhalt seien fast zwei Drittel der jährlich 15.000 bis 18.000 eingehenden Klagen aus diesem Bereich. In Baden-Württemberg oder Bayern machten entsprechende Streitigkeiten kaum ein Fünftel der Klagen aus.

Klagewelle von Kassen gegen Kliniken ebenfalls Tagungsthema

Thema auf der Jahrestagung der Gerichtspräsidenten ist Fock zufolge auch die Klagewelle von Krankenkassen gegen Kliniken wegen möglicherweise strittiger Abrechnungen. In dem bundesweiten Streit geht es um möglicherweise falsch berechnete Behandlungskosten, die Kassen nun vorsorglich per Klage zurückfordern.

Redaktion beck-aktuell, 20. Mai 2019 (dpa).