SG Mainz: Landesblindengeld in freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung nicht beitragspflichtig

Das rheinland-pfälzische Landesblindengeld ist nicht bei der Beitragsbemessung für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zu berücksichtigen. Dies hat das Sozialgericht Mainz entschieden (Urteil vom 11.07.2017, Az.: S 14 KR 197/17).

Krankenkasse bezog Blindengeld bei Berechnung der Beitragshöhe ein

Die in Rheinhessen lebende Klägerin ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und bezieht Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz. Ihre Krankenkasse setzte mit mehreren Bescheiden aus den Jahren 2016 und 2017 den monatlich von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag fest, wobei nicht nur das Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit, sondern auch das Blindengeld der Berechnung zugrunde gelegt wurde – zu Unrecht, wie das SG entschied.

SG Mainz: Zweckbestimmtheit des Blindengeldes steht Berücksichtigung bei Beitragsbemessung entgegen

Das Blindengeld werde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt, führt das Gericht aus. Solche Mehraufwendungen könnten zum Beispiel für sprechende Haushaltsgeräte, blindengerechte Computer, Lesehilfen, Brailleschrift-Kurse, Bücher in Brailleschrift, Blindenstöcke, Haushaltshilfen oder Assistenzleistungen anfallen. Mit dieser Leistung unterstütze das Gesetz damit die Möglichkeit für Blinde, sich trotz Blindheit mit der Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen und die Mobilität zu fördern. Eine solche vom Gesetzgeber selbst zweckbestimmte Leistung könne ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn ihr Empfänger sie bestimmungsgemäß verwenden dürfe und sie nicht zur Deckung anderer Lebenshaltungskosten heranziehen müsse, weshalb das Blindengeld nicht bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung finden dürfe.

SG Mainz, Urteil vom 11.07.2017 - S 14 KR 197/17

Redaktion beck-aktuell, 5. Februar 2018 (dpa).