SG Dortmund: Kein Unfallversicherungsschutz während Teilnahme an Fußballturnier

Eine Zootierpflegerin, die sich beim Fußballturnier eines Zooverbandes verletzt, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Sozialgericht Dortmund mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 31.10.2019 entschieden. Die Tierpflegerin hatte sich im zugrunde liegenden Fall bei dem Turnier, das am Wochenende stattgefunden hatte, eine dorsale Luxation des Knies zugezogen (Az.: S 17 U 27/18).

Streit mit Berufsgenossenschaft - Kein Erfolg vor Gericht

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da das Fußballspielen nicht der Hauptberuf der Klägerin gewesen sei und es sich bei dem Fußballturnier nicht um Betriebssport gehandelt habe. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg. Nach Auffassung des SG Dortmund hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis beim Fußballspiel auf dem Fußballturnier des Zooverbandes ein Arbeitsunfall gewesen sei. Bei dem Fußballspielen habe es sich um keine Verrichtung gehandelt, die mit der versicherten Tätigkeit der Klägerin in einem sachlichen (inneren) Zusammenhang gestanden habe.

SG: Keine arbeitgeberseitige Weisung zu Teilnahme an Turnier

Gemessen am Rechts- und Pflichtenkreis sei die Teilnahme an dem Fußballturnier vom eigentlichen Pflichtenkreis der Klägerin, dem Pflegen von Tieren, weit entfernt gewesen. Zwar sei die Klägerin durch ihren Arbeitgeber zur Teilnahme an dem Fußballturnier motiviert worden. Eine arbeitgeberseitige Weisung zur Teilnahme, die die Klägerin als für sie verbindlich hätte ansehen dürfen, habe indes nicht vorgelegen, so das SG. Aus der Zurverfügungstellung von Trikots, der Genehmigung der Dienstreise unter Einbringung von Freizeit und der Bereitstellung eines Dienstwagens könne keine betriebliche Anordnung abgeleitet werden. Eine reine Erwartungshaltung des Arbeitgebers reiche für die Begründung eines Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Auch werde ein Versicherungsschutz nicht dadurch begründet, dass der Arbeitgeber der Klägerin gegenüber einen solchen – rechtlich unzutreffend – zugesichert habe.

Weder Betriebssport noch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

Ein entsprechender innerer Zusammenhang lässt sich laut SG schließlich auch nicht durch die Anwendung der erweiternden Rechtsprechung der Obergerichte feststellen, die den Unfallversicherungsschutz in erheblichem Umfang auf Tätigkeiten ausgedehnt haben, die mit der betrieblichen Beschäftigung zwar noch innerlich zusammenhängen, aber der eigentlichen beruflichen Arbeit nicht mehr zuzurechnen sind. Weder habe die Klägerin bei der unfallbringenden Tätigkeit an einem (versicherten) Betriebssport teilgenommen noch habe es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Für den Betriebssport fehle es schon an dem dafür zwingend erforderlichen Ausgleichszweck sowie einer gewissen Regelmäßigkeit. Für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung fehle bereits der Zweck, die Verbundenheit der gesamten Belegschaft mit der Unternehmensleitung zu fördern und somit auch nicht Sportinteressierte einzubeziehen. Ebenso wenig begründeten die Aspekte der Dienstreise und des Vertrauensschutzes sowie der Umstand, dass das Fußballturnier für die Pressearbeit des Unternehmens verwendet wurde, einen Versicherungsschutz, so das Gericht abschließend.

SG Dortmund, Urteil vom 31.10.2019 - S 17 U 27/18

Redaktion beck-aktuell, 19. Februar 2020.