SG Karlsruhe: Zeiten zugewiesener Beschäftigung in Strafhaft keine rentenversicherungsrechtlichen Beitragszeiten

Zeiten einer zugewiesenen Beschäftigung während einer Strafhaft sind nicht als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe mit Gerichtsbescheid vom 30.07.2018 entschieden und eine Klage abgewiesen. Es fehle an einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, da es sich um Pflichtarbeit und nicht um eine frei übernommene Tätigkeit handele (Az.: S 11 R 4137/17).

Anerkennung von Beschäftigungszeiten in Strafhaft als rentenversicherungsrechtliche Beitragszeiten begehrt

Der Kläger begehrte die Berücksichtigung der Zeiten der Beschäftigung in Strafhaft als rentenversicherungspflichtige Zeit. Er habe als gelernter Koch während der Haftzeit ununterbrochen sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Eine Nichtberücksichtigung dieser Zeit sei eine Nebenstrafe, die verfassungswidrig sei. Die Beklagte lehnte dies ab und führte aus, bei der Ausführung zugewiesener Arbeiten im Rahmen von § 37 StVollzG liege kein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV vor, da es hier an dem freien Austausch von Arbeit und Entgelt fehle. Darüber hinaus sei die Rentenversicherungspflicht für im Rahmen des StVollzG zugewiesener Arbeit nach dem gesetzgeberischen Willen ausdrücklich ausgeschlossen. Dagegen klagte der Kläger beim SG.

SG: Kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Strafvollzug

Das SG hat die Klage abgewiesen. Während der Beschäftigung des Klägers im Rahmen der Strafhaft habe kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden. Dies sei aber Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als Beitragszeit (§ 55 Abs. 1 SGB VI) im Versicherungskonto (§ 149 Abs. 1 SGB VI). Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung und Arbeitsförderung setze einen freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn voraus, sodass nach den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die von einer Beschäftigung abhängige Versicherungspflicht nur bei einer frei übernommenen Tätigkeit, nicht aber bei einer Tätigkeit aufgrund gesetzlichen Zwangs eintreten könne. Deshalb hätten das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht eine Kranken- und Rentenversicherungspflicht von Strafgefangenen verneint. Denn bei der Tätigkeit im Strafvollzug handele es sich um Pflichtarbeit unter der öffentlich-rechtlichen Verantwortung der Vollzugsbehörden im Rahmen des Resozialisierungszwecks des Strafvollzugs.

SG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.07.2018 - S 11 R 4137/17

Redaktion beck-aktuell, 16. Oktober 2018.