SG Heilbronn: Freikirche muss Rentenversicherungsbeiträge für ehemalige Mitglieder nachzahlen

Eine evangelische Freikirche muss rund 180.000 Euro Nachversicherungsbeiträge für ein aus ihrer Glaubensgemeinschaft ausgeschiedenes Ehepaar zahlen. Dies geht aus zwei Urteilen des Sozialgerichts Heilbronn vom 06.04.2018 hervor. Die Klägerin hatte für das Paar jahrelang keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Insgesamt sind beim SG derzeit rund 60 Parallelverfahren anhängig, in denen ebenfalls die Nachversicherung betroffener ehemaliger Mitglieder der Glaubensgemeinschaft streitig ist (Az.: S 15 R 3774/16 sowie S 15 R 4080/16).

Unentgeltlich für verschiedene Missionshäuser gearbeitet

Die Klägerin ist eine evangelische Freikirche pfingstlicher Prägung. Ihr Hauptziel ist nach eigenen Angaben die Mitarbeit am Aufbau der weltweiten Gemeinde Jesu Christi auf Erden. Organisiert ist sie als eingetragener Verein, der mehrere Glaubenshäuser und eine hiermit verbundene Missionsschule betreibt. Die Beigeladenen, der im Oktober 1952 geborene A und seine heutige Ehefrau, die im September 1953 geborene B, wurden im September 1967 beziehungsweise Februar 1972 in verschiedene Glaubenshäuser der Klägerin aufgenommen. A absolvierte sodann eine Ausbildung als Landwirtschaftsgehilfe, B zur Hauswirtschafterin. Bis zu ihrem Ausscheiden im März 2013 waren beide unentgeltlich in verschiedenen Missionshäusern der Klägerin tätig. Als A und B nunmehr ihren Versicherungsverlauf vom Rentenversicherungsträger feststellen lassen wollten (sogenannte Kontenklärung), fiel auf, dass die Klägerin für beide (wie für andere Mitglieder auch) keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hatte – weder vor noch nach deren Ausscheiden. Daraufhin forderte der Rentenversicherungsträger die Klägerin in diversen Fällen – im November 2014 unter anderem auch für A und B – zur Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen auf.

Freikirche verweist auf Ausnahmevorschrift im SGB

Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen machte die Klägerin geltend, sie habe zurecht – aufgrund einer Ausnahmevorschrift im SGB – keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Denn ihre Mitglieder hätten im Alter Anspruch auf eine in der "Glaubensgemeinschaft übliche Versorgung". Dies gelte auch für zwischenzeitlich ausgeschiedene Mitglieder. Im Notfall könnten diese wiederaufgenommen werden. Darüber hinaus hätten seinerzeit keine Beschäftigungsverhältnisse bestanden, weil A und B für ihre Tätigkeit in der Glaubensgemeinschaft keinerlei Entgelt erhalten und dies auch nicht erwartet hätten. Die Beigeladenen seien auch keine Vereinsmitglieder gewesen. Schließlich seien etwaige Beitragsansprüche nach 30 Jahren verjährt.

Möglicher Nachversicherungsfall erst seit 2014 bekannt

Dem entgegnet der beklagte Rentenversicherungsträger, es sei rechtsmissbräuchlich, sich auf Verjährung zu berufen. So habe er von dem möglichen Nachversicherungsfall erstmals mit dem Antrag auf Kontenklärung im Februar 2014 erfahren, weil die Klägerin ihm seinerzeit das Ausscheiden der Betroffenen nicht mitgeteilt habe.

Ehepaar berichtet von Einschüchterungen, Drohungen und Zwang

Das beigeladene Ehepaar hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2018 berichtet, das Leben in den Missionshäusern sei geprägt gewesen von beständigen Einschüchterungen, Drohungen und Zwang; eine Rückkehr in die Gemeinschaft sei für sie beide völlig ausgeschlossen.

SG Heilbronn: "Rückkehrangebot" nicht ausreichend

Das SG Heilbronn hat die Klagen abgewiesen. Die Klägerin sei zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen in Höhe von knapp 180.000 Euro verpflichtet, weil die Beigeladenen seinerzeit der Glaubensgemeinschaft angehört hätten und unversorgt ausgeschieden seien. Die Mitgliedschaft in der geistlichen Genossenschaft beziehungsweise Gemeinschaft bei der Klägerin habe mit der Aufnahme in ein Glaubenshaus begonnen und mit dem Ausscheiden aus einem solchen geendet. Darauf, ob hier ein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, komme es daher ebenso wenig wie auf eine Vereinsmitgliedschaft an. Zwar habe die Klägerin den Beigeladenen angeboten, in die Gemeinschaft zurückzukehren und dann im Alter versorgt und betreut zu werden. Ein solches "Rückkehrangebot" sei aber nicht ausreichend.

Ansprüche nicht verjährt

Die Nachversicherungsbeiträge seien auch nicht verjährt. Denn die vierjährige Verjährungsfrist habe nicht vor Fälligkeit, hier mit dem Eintritt des Nachversicherungsfalls beziehungsweise dem unversorgten Ausscheiden aus der Glaubensgemeinschaft der Klägerin im März 2013, begonnen und sei bei Erlass der Bescheide im November 2014 noch nicht abgelaufen gewesen. Im Übrigen sei es auch rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Klägerin auf Verjährung berufe. Denn anders als in dem seinerzeit vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom Juni 2016 (BeckRS 2016, 70824) entschiedenen Fall sei allein das Unterlassen der Klägerin ursächlich dafür, dass eine Nachversicherung unterblieben sei. So habe die hier beklagte Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover erstmals mit dem Antrag der Beigeladenen auf Kontenklärung im Februar 2014 vom maßgeblichen Sachverhalt erfahren, aus dem sich eine Nachversicherungspflicht ergebe.

SG Heilbronn, Urteil vom 06.04.2018 - S 15 R 3774/16

Redaktion beck-aktuell, 13. April 2018.