SG Düsseldorf: Unfall bei Sonntagsspaziergang kann Arbeitsunfall sein

Ein sonntäglicher Spaziergang während einer stationären Rehabilitation kann unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein durfte, dass der Spaziergang der stationären Behandlung dient und der Spaziergang zudem objektiv kurgerecht war. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf mit mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 20.06.2017 entschieden (Az.: S 6 U 545/14).

Kläger: Spaziergang mit Ziel der Rehabilitation in Einklang

Der 60-jährige Kläger war während einer stationären Rehabilitation bei einem sonntäglichen Spaziergang beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs auf dem Weg zum Kurplatz von einem Pkw erfasst und verletzt worden. Er ist der Auffassung, dass es sich dabei um einen Arbeitsunfall handele, er also einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallkasse habe. Es sei im Rahmen der Rehabilitation ein Ziel gewesen, sein Gewicht zu reduzieren. Mit dem Spaziergang habe er seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung nachkommen wollen. Daher sei der Unfall beim Spaziergang als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Berufsgenossenschaft verweigert Anerkennung eines Arbeitsunfalls

Die beklagte Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall nicht als Versicherungsfall an und lehnte es ab, Entschädigungsleistungen zu erbringen. Der Kläger gehöre zwar zum versicherten Personenkreis. Es habe sich jedoch bei dem Spaziergang um eine sogenannte eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit gehandelt. Besondere mit dem Klinikaufenthalt verbundene Gefahrenmomente hätten nicht vorgelegen. Der Spaziergang sei nicht ärztlich verordnet gewesen. Ein bloßer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme sei nicht ausreichend.

SG folgt Ansicht des Klägers

Das SG Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers. Es bestehe ein innerer Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme. Es schade nicht, dass der Spaziergang an einem therapiefreien Sonntag stattgefunden habe. Es reiche aus, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein durfte, die Tätigkeit sei geeignet, der stationären Behandlung zu dienen und diese Tätigkeit zudem objektiv kurgerecht gewesen sei. Beides sei bei dem hier streitigen sonntäglichen Spaziergang gegeben gewesen, so das Gericht abschließend.

SG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2017 - S 6 U 545/14

Redaktion beck-aktuell, 11. Oktober 2017.