SG Dresden: Lehrer müssen im Notfall Medikamente verabreichen

Lehrkräfte und Erzieher können zwar nicht verpflichtet werden, kranken Schülern während des Aufenthaltes in der Schule regelmäßig Medikamente zu verabreichen. Nach einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 03.07.2019 kann von ihnen aber erwartet werden, dass sie Kindern, bei denen es gelegentlich unvorhersehbar zu lebensgefährlichen Zuständen kommen kann (beispielsweise Epilepsiepatienten oder Allergiker), in Notsituationen solche Medikamente geben, die auch von medizinischen Laien angewandt werden können. Die Unterstützung durch eine zusätzliche Krankenschwester sei in solchen Fällen nicht erforderlich (Az.: S 47 KR 1602/19 ER, BeckRS 2019, 20561).

Streit um Unterstützung durch Krankenschwester

Die Mutter eines an Epilepsie erkrankten Mädchens aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hatte sich mit einem Eilantrag an das Gericht gewandt, weil sich die Krankenkasse weigerte, dem Kind während des täglichen Besuchs der Förderschule eine Krankenschwester zur Seite zu stellen. Die vom Gericht befragten Ärzte hatten eine ständige Gefahr lebensbedrohlicher Anfälle verneint. Die Kinderärztin hatte dem Mädchen jedoch ein krampflösendes Mittel verordnet, das im Fall eines epileptischen Anfalls in den Mund gespritzt werden sollte. Die Mutter hatte argumentiert, die Lehrer der Schule seien dazu nicht in der Lage.

SG: Mittel ausdrücklich auch zur Anwendung durch Eltern und Betreuer vorgesehen

Das Gericht sah das anders. Da es sich um ein Mittel handelt, das nicht nur von medizinischen Fachkräften verabreicht werden dürfe, sondern mit seiner einfachen Bedienung und Dosierung ausdrücklich auch zur Anwendung durch Eltern und Betreuer vorgesehen sei, könne dies auch Lehrkräften und Erziehern zugemutet werden. Gerade Förderschulen, an denen viele mehrfach behinderte und erkrankte Kinder unterrichtet werden, müssten sich hierauf einstellen. Die Schulen hätten durch Fortbildungen und Absprachen mit den Eltern beziehungsweise Kinderärzten der betroffenen Kinder dafür zu sorgen, dass die Lehrer und Erzieher in etwaigen Notsituationen ihrer Hilfepflicht nachkommen können.

SG Dresden, Beschluss vom 03.07.2019 - S 47 KR 1602/19 ER

Redaktion beck-aktuell, 13. September 2019.