Streit um Unterstützung durch Krankenschwester
Die Mutter eines an Epilepsie erkrankten Mädchens aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hatte sich mit einem Eilantrag an das Gericht gewandt, weil sich die Krankenkasse weigerte, dem Kind während des täglichen Besuchs der Förderschule eine Krankenschwester zur Seite zu stellen. Die vom Gericht befragten Ärzte hatten eine ständige Gefahr lebensbedrohlicher Anfälle verneint. Die Kinderärztin hatte dem Mädchen jedoch ein krampflösendes Mittel verordnet, das im Fall eines epileptischen Anfalls in den Mund gespritzt werden sollte. Die Mutter hatte argumentiert, die Lehrer der Schule seien dazu nicht in der Lage.
SG: Mittel ausdrücklich auch zur Anwendung durch Eltern und Betreuer vorgesehen
Das Gericht sah das anders. Da es sich um ein Mittel handelt, das nicht nur von medizinischen Fachkräften verabreicht werden dürfe, sondern mit seiner einfachen Bedienung und Dosierung ausdrücklich auch zur Anwendung durch Eltern und Betreuer vorgesehen sei, könne dies auch Lehrkräften und Erziehern zugemutet werden. Gerade Förderschulen, an denen viele mehrfach behinderte und erkrankte Kinder unterrichtet werden, müssten sich hierauf einstellen. Die Schulen hätten durch Fortbildungen und Absprachen mit den Eltern beziehungsweise Kinderärzten der betroffenen Kinder dafür zu sorgen, dass die Lehrer und Erzieher in etwaigen Notsituationen ihrer Hilfepflicht nachkommen können.