Referentenentwurf: Mehr Schutz für Gewaltopfer in familiengerichtlichen Verfahren

Partnerschaftsgewalt stellt ein gravierendes gesellschaftliches Problem dar. Die Gewaltopfer benötigen Schutz und Unterstützung - auch in familiengerichtlichen Verfahren. Hier will das Bundesjustizministerium mit neuen Regeln nachjustieren.

Der von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) vorgelegte Referentenentwurf will den Schutz von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren verbessern. Der Referentenentwurf enthält dazu sechs Verbesserungsvorschläge und wurde gestern an die Länder und Verbände geschickt. Diese haben nun bis zum 6. September Gelegenheit, sich zum Gesetzesvorschlag zu äußern.

Als erster Punkt soll ein Wahlgerichtsstand eingeführt werden. Dadurch soll es möglich werden, nach der Trennung von einem gewaltausübenden Elternteil in einem Kindschafts-, Abstammungs- oder Kindesunterhaltsverfahren trotz Verfahren den aktuellen Aufenthaltsort eines Kindes geheim zu halten, wenn dies aus Sicherheitsgründen wünschenswert erscheint. Dies sei zum Beispiel bei einer Zuflucht in einem Frauenhaus hilfreich, dessen Adresse sonst leichter zu ermitteln wäre.

Ferner sollen die sich aus der Istanbul-Konvention ergebenden Amtsermittlungspflichten des Familiengerichts in Fällen von Gewaltbetroffenheit im Verfahrensrecht besonders hervorgehoben werden: Bei Anhaltspunkten für Gewalt zwischen den Elternteilen ist das Gericht künftig verpflichtet, den Schutzbedarf des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils auch in Kindschaftssachen zu ermitteln. Der Referentenentwurf verlangt zudem ein angepasstes Gefahrenmanagement. Unter Umständen muss ein Gericht Schutzmaßnahmen ergreifen und etwa getrennte Anhörungen der Eltern anordnen.

Häufig ist das im Fokus des Kindschaftsverfahrens stehende gerichtliche Hinwirken auf ein Einvernehmen zwischen den Eltern nicht mehr möglich, wenn Gewalt im Spiel ist. In solche Fällen kann das Gericht künftig vom Hinwirken auf Einvernehmen absehen. Auch gemeinsame Beratungsgespräche soll es in solchen Fällen nicht mehr geben. Stattdessen will der Entwurf den Austausch zwischen den Familiengerichten und anderen Professionen beschleunigen, so dass auch Schutzmaßnahmen schneller eingeleitet werden können.

Vergütung der Verfahrensbeistände wird erhöht und die Beschwerdeinstanz gestärkt

Weiter sieht der Referentenentwurf eine Stärkung der Verfahrensbeistände vor. Dazu soll die 2009 eingeführte Pauschalvergütung auf 690 Euro erhöht werden und es soll nicht mehr zwischen dem originären Aufgabenkreis und dem erweiterten Aufgabenkreis, bei dem der Verfahrensbeistand zusätzlich auch Gespräche mit den Eltern und gegebenenfalls auch Dritten (z.B. Schule, Kita) führen soll, getrennt werden. Gleichzeitig soll eine Geschwisterpauschale eingeführt werden, um gewissen Synergieeffekten bei der Bestellung für mehrere Geschwisterkinder Rechnung zu tragen. Darüber hinaus wird im Entwurf sichergestellt, dass künftig überall die Kosten des Verfahrensbeistandes für die Beauftragung eines Dolmetschers erstattungsfähig sind.

Zudem soll der Kontakt zwischen Verfahrensbeistand und Kind auch gegen den Willen der Eltern gerichtlich durchgesetzt werden können. Damit ist dem Verfahrensbeistand die Vertretung der Kindesinteressen auch in streitigen Fällen möglich.

Auch die Beschwerdeinstanz soll gestärkt werden, etwa kann künftig gegen eine einstweilige Anordnung über einen Umgangsausschluss Beschwerde eingelegt werden. So soll verhindert werden, dass eine solchen Entscheidung, die zu einer massiven Beeinträchtigung der Bindung und Beziehung zwischen Kind und Umgangsberechtigtem führen kann, nicht kurzfristig überprüft werden kann.

Der Versorgungsausgleich hat für die Alterssicherung von Ehegatten eine hohe Bedeutung. Durch den sogenannten Halbteilungsgrundsatz erhält nämlich jeder Ehegatte die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des anderen Ehegatten. Um dem zu entsprechen, sollen Anrechte, die im Versorgungsausgleichsverfahren übergangen wurden, nun nachträglich berücksichtigt werden können. Dies war bisher nicht zulässig.

Redaktion beck-aktuell, gk, 25. Juli 2024.